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§ 2 - Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)

V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2018; FNA: 611-1-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 2 Abrufberechtigung



(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass

1.
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder

2.
Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.

(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.

(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.



 

Zitierungen von § 2 KiGAbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiGAbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KiGAbV Verfahren des Datenabrufs (vom 25.05.2018)
... Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu ...