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§ 11 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 610-6-18 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
- 1.
- auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat,
- 2.
- in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
- 3.
- in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug Abstand genommen wurde
(2) 1Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäftsjahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. 2Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. 3Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. 4Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1259 m.W.v. 9. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 11 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 3 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
aktuell vorher | 18.12.2019 | Artikel 17 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
aktuell | vor 18.12.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 InvStG Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
... der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen. (2) ...
§ 29 InvStG Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds (vom 21.12.2022)
... Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, ...
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6a und 7 Satz 4, 3. § 8 Absatz 4, 4. § 11 Absatz 1 , 5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, 6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis ... (BGBl. I S. 3096). (3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli ...
Zitat in folgenden Normen
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen (vom 21.12.2022)
... Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen, 13. öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 3 AbzStEntModG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Investmentfonds" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... Absatz 3 angefügt: „(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli ...
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist." 6. ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 14 JStG 2022 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6, 7, 11 und 15" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die ...
Artikel 34 JStG 2022 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes ...
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