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Änderung § 16 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 16 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 16 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


(Text neue Fassung)

§ 16 Weitere Aufgaben


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Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.



(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe
bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.