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Document 31991R1703
Council Regulation (EEC) No 1703/91 of 13 June 1991 introducing a temporary set-aside scheme for arable land for the 1991/92 marketing year and laying down special measures for that marketing year under the set-aside scheme provided for in Regulation (EEC) No 797/85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1703/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Einführung einer Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1703/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Einführung einer Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85
ABl. L 162 vom 26.6.1991, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1703/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Einführung einer Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 -
Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1991 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1703/91 DES RATES vom 13 . Juni 1991 zur Einführung einer Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erzeugung weitet sich bei bestimmten Ackerkulturen kontinuierlich aus, wodurch ein immer grösseres Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entsteht . Dieser Gefahr des zunehmenden Ungleichgewichts kann nicht begegnet werden, ohne auf die Anbauflächen einzuwirken . Ein solches Einwirken ist im Rahmen der Flächenstillegungsregelung möglich, die mit der Verordnung ( EWG) Nr . 797/85 des Rates vom 12 . März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 5 ), eingeführt wurde . Diese Regelung zielt jedoch auf eine mehrjährige Flächenstilllegung ab und orientiert sich am Konzept einer langfristigen Betriebsplanung . In Anbetracht der derzeitigen kurzfristigen Probleme empfiehlt sich die Einführung einer Sonderregelung für die Flächenstillegung, um auf diese Weise die Aussaatflächen für die Ernte 1992 zu reduzieren .
In den fünf neuen deutschen Bundesländern wird für die Ernte 1991 eine innerstaatliche Regelung zur einjährigen Flächenstillegung angewandt, um die Eingliederung ihrer Landwirtschaft in die gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern . Damit nicht ein nennenswerter Teil der im Rahmen dieser Regelung stillgelegten Flächen für die Ernte 1992 erneut bearbeitet wird, sollten sie unter bestimmten Umständen von der vorgeschlagenen Regelung erfasst werden .
Damit sich die Regelung wirksam anwenden lässt, muß ein Mindestanteil der 1991 bestellten Anbauflächen stillgelegt werden . Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, daß die an dieser Regelung teilnehmenden Erzeuger ihre Anbaupläne vorlegen; dies sollte zu Zeitpunkten geschehen, die je nach den in den Mitgliedstaaten angewandten Überprüfungsmethoden geeignet sind und die diese daher unter Berücksichtigung der auf ihrem Gebiet einsetzbaren spezifischen Mittel selbst festsetzen sollten .
Zu Zwecken des Umweltschutzes und zum Schutz der natürlichen Ressourcen sollten Bestimmungen über die
Pflege der stillgelegten Flächen vorgesehen werden .
Die Regelung für die vorübergehende Flächenstillegung ist in der ganzen Gemeinschaft nach Kriterien anzuwenden, die im Rahmen der Regelung zur Stillegung von Anbauflächen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 gelten. Bestimmte Gebiete der Gemeinschaft sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen . Infolgedessen sind Sonderbestimmungen für diese Gebiete zu erlassen .
Die Interessen der Erzeuger, die an der mehrjährigen Regelung zur Flächenstillegung teilnehmen und damit zur Sanierung der Agrarmärkte beitragen, dürfen nicht beeinträchtigt werden . Deshalb sollte die Erhöhung der Mitverantwortungsabgabe im Wirtschaftsjahr 1991/92 für diese Erzeuger nicht angewandt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Für die Zeit vom 1 . September 1991 bis 31 . August 1992 wird eine vorübergehende Beihilferegelung für die Flächenstillegung eingeführt .
( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Regelung besteht in der Gewährung einer Beihilfe für die Stillegung von Anbauflächen, die im Hinblick auf ihre Aberntung 1991 tatsächlich bebaut wurden . Nicht unter diese Regelung fallen Anbauflächen, die mit Erzeugnissen bebaut wurden, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen . Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90, für den in Absatz 1 genannten Zeitraum bestimmte Kulturen von dieser Regelung ausschließen .
Im Rahmen dieser Verordnung kann Deutschland in den fünf neuen Bundesländern Anbauflächen berücksichtigen, die 1990/91 von der innerstaatlichen Regelung der Stillegung der Anbauflächen erfasst waren und die in der Zeit davor als Ackerflächen im Sinne des Artikels 32b Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 genutzt wurden .
( 3 ) Die aus der Produktion genommenen Anbauflächen müssen je Betrieb mindestens 15 % der in Absatz 2 genannten Flächen ausmachen . Die nicht stillgelegte Fläche für den Anbau von Kulturen, die nach Absatz 2 für die Ernte 1992 unter die Regelung fallen, darf die 1991 für die gleichen Zwecke genutzte Fläche, vermindert um die gemäß dieser Verordnung in Brache gelassenen Fläche, nicht überschreiten; bei Getreide darf sie nicht mehr als 85 % der 1991 bebauten Getreideanbaufläche betragen .
( 4 ) a ) Die stillgelegten Flächen bedürfen einer Pflege, die die Beibehaltung eines angemessenen Pflanzenwuchses sicherstellt . In Regionen, in denen dies aus klimatischen Gründen unmöglich ist, werden statt dessen geeignetere Maßnahmen getroffen, die sich an den Maßnahmen im Rahmen der fünfjährigen Regelung zur Stillegung von Anbauflächen nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1272/88 der Kommission ( 7 ) ausrichten; diese werden gegebenenfalls an die Bedingungen einer einjährigen Regelung angepasst . Die betroffenen Regionen werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 festgelegt .
Ist diese Bedingung nicht erfuellt, so wird die in Artikel 2 Buchstabe a ) und in Artikel 3 genannte Beihilfe um 10 % gekürzt .
b )
Die Mitgliedstaaten wenden geeignete Maßnahmen zum Umweltschutz an, die der jeweiligen besonderen Lage der stillgelegten Flächen entsprechen . Diese Maßnahmen können auch den Pflanzenwuchs betreffen . Die Mitgliedstaaten beschließen angemessene Sanktionen, die im Verhältnis zu dem Grad der Auswirkungen einer Nichtbeachtung auf die Umwelt stehen . Diese Sanktionen können eine Kürzung und gegebenenfalls den Wegfall der nach der Regelung dieser Verordnung gewährten Vergünstigungen beinhalten . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen .
Artikel 2
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilferegelung setzt sich wie folgt zusammen :
a ) aus der Gewährung einer Prämie je stillgelegter Hektar in Höhe des von der Gemeinschaft finanzierten Teils der Beihilfe, die für dieselben Flächen von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 1a Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 gewährt würde . Die Mitgliedstaaten können - soweit dies insbesondere nach den in dem betreffenden Gebiet bestehenden Erzeugungsvoraussetzungen erforderlich ist, um die Regelung hinreichend attraktiv zu machen - diese Prämie bis zu dem Betrag anheben, den sie als nationalen Beitrag im Rahmen der vorgenannten Verordnung gewähren;
b )
aus dem Anspruch auf Erstattung der in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 genannten und im Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Getreideverkäufe des betreffenden Erzeugers erhobene Grundmitverantwortungsabgabe .
Artikel 3
Für Gebiete, in denen die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 vorgesehene Flächenstillegungsregelung gemäß Artikel 32a derselben Verordnung keine Anwendung findet, wird der zu gewährende Prämienhöchstbetrag nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 festgesetzt, wobei den in Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 genannten Kriterien Rechnung getragen wird . Dieser Betrag wird von der Gemeinschaft nach den Sätzen gemäß Anhang III der Verordnung ( EWG ) Nr . 223/90 der Kommission ( 8 ) finanziert; der Restbetrag kann unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe a ) zweiter Satz von den Mitgliedstaaten finanziert werden . In diesen Gebieten wird die für die Beihilfegewährung in Betracht kommende Fläche je Betrieb auf 20 v . H . der Fläche der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anbaufläche beschränkt .
Artikel 4
Auf eine Erzeugung, für welche die Regelung gemäß der vorliegenden Verordnung in Anspruch genommen wird, findet im Wirtschaftsjahr 1991/92 die Regelung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1346/90 des Rates vom 14 . Mai 1990 zur Einführung einer Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen ( 9 ) keine Anwendung .
Artikel 5
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung sowie zur Kontrolle ihrer Einhaltung notwendig sind .
( 2 ) Um die Bestimmungen dieser Verordnung in Anspruch nehmen zu können, reichen die Erzeuger bei den zuständigen Behörden für ihren Betrieb einen Flächennutzungsplan ein, in dem die für eine Aberntung im Jahr 1991 bestellten Flächen ausgewiesen sind . Dieser Plan ist nach Wahl des Mitgliedstaates zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens aber zu folgenden Zeitpunkten, einzureichen :
- entweder zum 31 . Juli 1991; dazu kann ein Beihilfeantrag bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nachgereicht werden;
- oder zum 15 . Dezember 1991 zusammen mit einem Beihilfeantrag .
Artikel 6
Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 2 und 3 gelten als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 11 ).
Artikel 7
Die Erzeuger, die in dem gesamten in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum an der Stillegungsregelung nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 teilnehmen, bekommen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1a derselben Verordnung für die während des Wirtschaftsjahres 1991/92 verkauften Getreidemengen den Teil der Grundmitverantwortungsabgabe erstattet, der den während des Wirtschaftsjahres 1990/91 angewandten Satz übersteigt .
Artikel 8
Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen und insbesondere
- die Bestimmungen über die Mindestgrösse der stillzulegenden Flächen; dabei wird insbesondere den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der Regelung Rechnung getragen,
- die Kontrollbestimmungen; dazu gehört in den Fällen des Artikels 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich unter anderem auch der Einsatz der Fernerkundung und/oder eine Plausibilitätskontrolle anhand zwingender Verwaltungsdokumente, die in den einzelstaatlichen Verwaltungen bereits zur Verfügung stehen .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten beschließen spätestens
- am 1 . Juli 1991 über die von ihnen nach Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmende Wahl;
- am 1 . September 1991 über den Gesamtbetrag der nach Artikel 2 Buchstabe a ) und Artikel 3 zu gewährende Prämie .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Luxemburg am 13 . Juni 1991 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
A . BODRY
( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 1.(2 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(3 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991.(4) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1.(5 ) ABl . Nr . L 353 vom 17. 12 . 1990, S . 23.(6 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1.(7 ) ABl . Nr . L 121 vom 11 . 5 . 1988, S . 36.(8 ) ABl . Nr . L 22 vom 27. 1 . 1990, S . 62.(9 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 10.(10 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13.(11 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .