All official European Union website addresses are in the europa.eu domain.
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31997L0039
Commission Directive 97/39/EC of 24 June 1997 adapting to technical progress Council Directive 75/443/EEC of 26 June 1975 relating to the reverse and speedometer equipment of motor vehicles (Text with EEA relevance)
Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 177 vom 5.7.1997, p. 15–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31975L0443 | Vervollständigung | Anhang 2 | 25/07/1997 | |
Modifies | 31975L0443 | Änderung | Anhang 1 | 25/07/1997 | |
Modifies | 31975L0443 | Änderung | Artikel 1 | 25/07/1997 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31997L0039R(01) | ||||
Implicitly repealed by | 32009R0661 | 01/11/2014 |
Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0015 - 0021
RICHTLINIE 97/39/EG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 75/443/EWG des Rates über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (3), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Richtlinie 75/443/EWG handelt es sich um eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben des Anhangs I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.
Ferner wäre es zweckmäßig, die technischen Vorschriften dieser Richtlinie denjenigen der entsprechenden ECE-UNO-Regelung Nr. 39 anzupassen.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 75/443/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
" . . . mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen . . . ".
2. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Ab dem 1. Oktober 1997 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät beziehen,
- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,
wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie 75/443/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfuellen.
(2) Ab dem 1. Oktober 1998 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät beziehen,
- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und
- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
wenn die Vorschriften der Richtlinie 75/443/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 1997
Für die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7.
(3) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1.
ANHANG
- Ein Verzeichnis der Anhänge mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
ANHANG I: Rückwärtsgang
ANHANG II: Geschwindigkeitsmeßgerät
Anlage 1: Beschreibungsbogen
Anlage 2: Typgenehmigungsbogen"
- Änderungen zu Anhang II:
- Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS
3.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG eines Fahrzeugtyps in bezug auf den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät ist vom Hersteller zu stellen.
3.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.
3.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:
3.3.1 ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug."
- Die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 erhalten folgende Fassung:
"4.2.1 Die Teilstriche der Skala müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h fortschreiten. Die Geschwindigkeitswerte sind auf der Skala wie folgt anzugeben:
4.2.1.1 Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 20 km/h anzugeben;
4.2.1.2 überschreitet der höchste Wert auf der Skala 200 km/h, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von 30 km/h anzugeben.
4.2.2 Bei einem Geschwindigkeitsmeßgerät, das für den Verkauf in Mitgliedstaaten hergestellt wurde, in dem die Maßeinheiten des Imperial Systems verwendet werden und in denen Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 gelten, muß der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche nach 1, 2, 5 oder 10 mph fortschreiten müssen. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von nicht mehr als 20 mph angezeigt werden.
4.2.3 Die angezeigten Geschwindigkeitsintervalle brauchen nicht gleichförmig zu sein."
- Drei neue Nummer, 5 bis 7, mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
"5 ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS
5.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
5.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.
5.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
6 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
6.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigen Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
7 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
7.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."
- Die folgenden neuen Anlagen 1 und 2 werden eingefügt:
Anlage 1
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
Beschreibungsbogen Nr. ......... (*)
gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
über die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät (*)
(Richtlinie 75/443/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG)
Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0 ALLGEMEINES
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):
0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):
0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4 Fahrzeugklasse (c):
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
1 ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:
2 MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm)
(gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.6 Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer und für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt (o) (Größt- und Kleinstwert für jede Variante):
2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):
(*) Die in diesem Beschreibungsbogen enthaltenen Numerierungen und Fußnoten entsprechen denjenigen in Anhang der Richtlinie 70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.
4 KRAFTÜBERTRAGUNG (v)
4.2 Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.)
4.5 Getriebe:
4.5.3 Art der Betätigung:
4.6 Übersetzungsverhältnisse
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
4.7 Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (w)
4.8 Geschwindigkeitsmesser (im Fall eines Fahrtschreibers ist das Typgenehmigungszeichen anzugeben)
4.8.1 Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs:
4.8.2 Gerätekonstante:
4.8.3 Meßwerttoleranz (gemäß 2.1.3 des Anhangs II der Richtlinie 75/443/EWG):
4.8.4 Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß 2.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten:
4.8.5 Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige:
6 RADAUFHÄNGUNG
6.6 Bereifung und Räder
6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1 Achse 1:
6.6.2.2 Achse 2:
6.6.2.3 Achse 3:
6.6.2.4 Achse 4:
6.6.3 Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke)
kPa
Datum, Ordner
>ENDE EINES SCHAUBILD>
Anlage 2
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
MUSTER
(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Behörde
Benachrichtigung über
- die Typgenehmigung (1)
- die Erweiterung der Typgenehmigung (1)
- die Verweigerung der Typgenehmigung (1)
- den Entzug der Typgenehmigung (1)
des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/ einer selbständigen technischen Einheit (1) in bezug auf die Richtlinie 75/443/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG.
Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):
0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/ an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2):
0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4 Fahrzeugklasse (1) (3):
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:
0.7 Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten: Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
ABSCHNITT II
1 (Erforderlichenfalls) zusätzliche Angaben: siehe Nachtrag
2 Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst:
3 Datum des Prüfprotokolls:
4 Nummer des Prüfprotokolls:
5 Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Nachtrag
6 Ort:
7 Datum:
8 Unterschrift:
9 Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Typgenehmigungsbogen nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol '?' dargestellt (z. B. ABC??123??).
(3) Gemäß der Definition im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.
Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . .
betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 75/443/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie . . . /. . . /EG
1 ZUSÄTZLICHE ANGABEN
1.1 Geschwindigkeitsmesser
1.1.1 Identifizierungsmerkmale, sofern vorhanden, und Anbringungsstelle:
5 BEMERKUNGEN
(z. B. sowohl für Linksverkehr als auch für Rechtsverkehr geeignet)
>ENDE EINES SCHAUBILD>