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Document 32004R0103
Commission Regulation (EC) No 103/2004 of 21 January 2004 laying down detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 2200/96 as regards intervention arrangements and market withdrawals in the fruit and vegetable sector
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse
ABl. L 16 vom 23.1.2004, p. 3–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0003 - 0019
Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission
vom 21. Januar 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 6 und 7 und Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse(2) haben gezeigt, dass einige Änderungen dieser Regelung erforderlich sind. In dem ständigen Bemühen um die Klarheit der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 659/97 zu ersetzen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten bei dieser Gelegenheit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1492/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Festlegung der Bedingungen für die Destillation von aus dem Markt genommenem Obst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 220/96 des Rates(3) in die neue Verordnung aufgenommen werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 659/97 und (EG) Nr. 1492/97 sind daher aufzuheben.
(2) Mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurden die Interventionsregelung für die in Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse festgelegt und eine gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für die Erzeugnisse vorgesehen, die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung darf der Betriebsfonds zur Finanzierung von Rücknahmen, insbesondere für nicht in Anhang II aufgeführte Erzeugnisse, sowie zur Gewährung eines Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Titel IV verwendet werden. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzusetzen.
(3) Die Begriffe "nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse", "Marktrücknahmen" und "aus dem Markt genommene Erzeugnisse" sind einander gleichgestellt und sind daher in einer Definition zu vereinen. Für die Begriffe "vermarktete Menge" und "vermarktete Erzeugung" ist ebenfalls eine einheitliche Definition erforderlich, die auf die Definition des Begriffs "Wert der vermarkteten Erzeugung" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(4) abzustimmen ist und die demnach die aus dem Markt genommenen und zur kostenlosen Verteilung bestimmten Mengen einbeziehen sollte.
(4) Es ist zu präzisieren, dass die Verpackungsvorschriften für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht gelten, ausgenommen für Mini-Erzeugnisse, bei denen das Risiko einer Verwechslung mit Erzeugnissen besteht, die nicht der Mindestgröße entsprechen.
(5) Es ist erforderlich, die Wirtschaftsjahre für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Durchschnittswerte eines Dreijahreszeitraums gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegen.
(6) Damit die Kontrollbehörden ihre Kontrollmaßnahmen planen können, müssen die Erzeugerorganisationen ihnen jede Rücknahmemaßnahme im Voraus notifizieren. Diese Behörden genehmigen anschließend die einzelnen Rücknahmemaßnahmen auf der Grundlage der bei etwaigen Kontrollen gemachten Feststellungen. Es ist vorzusehen, dass diese Behörden bei der Denaturierung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse zugegen sind, wenn diese Erzeugnisse nicht zu Nahrungszwecken nach kostenloser Verteilung bestimmt sind.
(7) Mit Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurden die gemeinschaftlichen Rücknahmevergütungen für die in Anhang II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festgesetzt. Es ist ein System zur Zahlung dieser Vergütungen vorzusehen, so dass zum einen die Hoechstmengen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 jederzeit eingehalten und zum anderen die Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen abgewickelt werden können.
(8) Da die Rücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aus den Betriebsfonds finanziert werden, müssen die Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 erfolgen. Zum Zwecke der Klarheit ist jedoch die maximale Höhe des Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 konkret festzusetzen.
(9) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft kostenlos durch Wohltätigkeitsorganisationen und sonstige Einrichtungen als humanitäre Hilfe an bestimmte bedürftige Bevölkerungskategorien verteilt werden. Zu diesem Zweck ist die vorherige Zulassung der Wohltätigkeitorganisationen vorzusehen. In Bezug auf die Nahrungsmittelhilfe ist außerdem vorzusehen, dass die Durchführungsbestimmungen mit den allgemeinen Grundsätzen vereinbar sein müssen, die die Gemeinschaft bei der Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien verfolgt.
(10) Zur Erleichterung der kostenlosen Verteilung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sollte zugelassen werden, dass diese Erzeugnisse im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung entweder auf Kosten der Wohltätigkeitsorganisation oder im Rahmen eines Verfahrens, das die Gleichbehandlung der interessierten Verarbeitungsunternehmen gewährleistet, verarbeitet werden.
(11) Im Falle der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse werden die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der Gemeinschaft übernommen. Es ist zu präzisieren, an wen die Transportkosten zu zahlen sind. Es sind auch Pauschalsätze für die Übernahme der Transport-, Sortier- und Verpackungskosten festzusetzen.
(12) In Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind für die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse neben der kostenlosen Verteilung andere besondere Bestimmungszwecke erwähnt. Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den jeweils geeignetsten Bestimmungszweck wählen können, wobei jedoch für die interessierten Verarbeitungsunternehmen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen dürfen. Bei einigen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen kann einer der Bestimmungszwecke die Verarbeitung zu Alkohol sein. Zur Vermeidung von Störungen des Alkoholmarkts durch die Destillation dieser Erzeugnisse ist die Denaturierung des gewonnenen Alkohols und seine industrielle Verwendung, ausgenommen für Nahrungszwecke, vorzusehen.
(13) Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 legen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für umweltgerechte Rücknahmemaßnahmen fest. Der Mindestinhalt dieser Rahmenbedingungen ist festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Rücknahmen unter umweltgerechten Bedingungen erfolgen, insbesondere was die Vernichtung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse oder das Aufbringen dieser Erzeugnisse zur Tierfütterung betrifft.
(14) Es ist erforderlich, die Verfahren der Waren- und Dokumentenkontrollen für die Interventionsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Marktrücknahme und am Ende des Wirtschaftsjahres vorzusehen. Im Fall von Verstößen sind Wiedereinziehungen sowie abschreckende und der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeiten entsprechende Sanktionen vorzusehen. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich auf die Erzeugerorganisationen und die betreffenden Empfänger beziehen.
(15) Da dem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen werden sollte, der sich für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung ergibt, ist vorzusehen, dass diese Verordnung für jedes Erzeugnis ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres gilt, das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt. Darüber hinaus sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/97 über die Übermittelung der Erzeugerpreise bis zum 1. Juli 2004 weiter gelten, bis mit einem von der vorliegenden Verordnung getrennten Rechtsakt neue Bestimmungen erlassen werden.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen festgelegt für
a) die Interventionsregelung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse,
b) die Rücknahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für die in Artikel 1 Absatz 2, aber nicht in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind "aus dem Markt genommene Erzeugnisse", "Marktrücknahmen" und "nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse" Erzeugnisse, die
a) nicht durch eine Erzeugerorganisation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 entsprechend der Interventionsregelung gemäß Titel IV der genannten Verordnung verkauft werden,
b) Gegenstand von Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung sind.
(2) Für jedes Erzeugnis ist die von einer Erzeugerorganisation "vermarktete Menge" gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Summe der
a) über die betreffende Erzeugerorganisation tatsächlich verkauften oder von ihr verarbeiteten Erzeugung der Mitglieder;
b) Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die betreffende Erzeugerorganisation vermarktet wurde;
c) aus dem Markt genommenen und zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmten Erzeugnisse.
Die vermarktete Menge gemäß Unterabsatz 1 umfasst nicht die Erzeugung der Mitglieder der Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vermarktet wird.
Die vermarktete Erzeugung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes definierten vermarkteten Menge gleichgestellt.
KAPITEL II MARKTRÜCKNAHMEN
Artikel 3
Vermarktungsnormen
(1) Sind Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen worden, so müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Erzeugnisse können ohne Beschränkung hinsichtlich der Großensortierung lose in Großkisten zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Güteklasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.
Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Bestimmungen über Aufmachung und Etikettierung des jeweiligen Erzeugnisses entsprechen.
(2) Sind keine Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen worden, so gelten die Mindestanforderungen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.
Artikel 4
Wirtschaftsjahre
Die Wirtschaftsjahre der Erzeugnisse, für die die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gezahlt wird, sowie der Erzeugnisse, die Gegenstand der Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung sind, beginnen mit folgenden Ausnahmen bei sämtlichen Erzeugnissen am 1. Januar und enden am 31. Dezember:
a) Äpfel und Birnen: 1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres,
b) Zitrusfrüchte: 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres.
Artikel 5
Dreijahresdurchschnitt
Bei dem Durchschnitt eines Zeitraums von drei Jahren gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 handelt es sich um das arithmetische Mittel der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren festgestellten Prozentsätze der Rücknahmen im Verhältnis zur vermarkteten Menge.
Artikel 6
Vorherige Notifizierung der Marktrücknahmen
(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen notifizieren den zuständigen nationalen Behörden fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme unter Angabe insbesondere der Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihrer wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Vermarktungsnormen, einer Schätzung der Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihrer voraussichtlichen Bestimmung und des Ortes, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen gemäß Artikel 23 Absatz 1 unterzogen werden können. Die Notifizierung umfasst eine Bestätigung darüber, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassenen Vermarktungsnormen oder, wenn keine solchen Normen gelten, mit den Mindestanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.
(3) Innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
a) entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt,
b) oder er nimmt in den Fällen gemäß Artikel 23 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 1 vor und teilt dies in diesem Fall der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Erzeuger, die keiner Erzeugerorganisation angeschlossen sind, die Interventionsregelung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 effektiv in Anspruch nehmen können.
Artikel 7
Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung
(1) Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse erfolgt die Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß den Artikeln 23, 24 und 26 der genannten Verordnung auf Stellung eines Zahlungsantrags der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder ihrer Vereinigungen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen den Mindestzeitraum fest, auf den sich die Zahlungsanträge gemäß Absatz 1 beziehen müssen.
(3) Die Zahlungsanträge gemäß Absatz 1 umfassen Belege über
a) die seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres von jedem Erzeugnis vermarkteten Mengen;
b) die Mengen der einzelnen aus dem Markt genommenen Erzeugnisse;
c) die mit den betreffenden aus dem Markt genommenen Erzeugnissen erzielten Nettoeinnahmen;
d) die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung der Übernahme (oder eines gleichwertigen Dokuments) der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre Verwendung zur kostenlosen Verteilung, zur Destillation, als Futtermittel oder zu industriellen Nichtnahrungszwecken;
e) die Feststellung, dass die betreffenden Rücknahmemaßnahmen für die jeweiligen Mengen durch den Mitgliedstaat unter den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 genehmigt wurden.
Bei den Mengen gemäß den Buchstaben a) und b) wird zwischen folgenden Mengen unterschieden:
- der Menge der Erzeugerorganisation,
- der Menge der einzelnen Betriebsinhaber, die keiner Erzeugerorganisation angehören und für die die Erzeugerorganisation die Erzeugnisrücknahmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgenommen hat.
Bei Erzeugnissen, die kompostiert oder biologisch abgebaut wurden, muss der Zahlungsantrag eine vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung erstellte Bescheinigung enthalten.
(4) Die Erzeugerorganisationen müssen ihre vollständigen Zahlungsanträge spätestens einen Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der betreffenden Erzeugnisse bei den nationalen Behörden einreichen.
(5) Hat die Erzeugerorganisation die Einreichungsfrist für die Zahlungsanträge gemäß Absatz 4 nicht eingehalten, so verringert sich der Betrag der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung bei einer Verspätung von weniger als einem Monat um 20 %, bei weniger als drei Monaten um 50 % und bei mehr als drei Monaten um 100 %.
(6) Für alle seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht zum Verkauf gebotenen Mengen überprüfen die Mitgliedstaaten die einzelnen Anträge auf Einhaltung der in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Hoechstmengen. Bei einer Überschreitung wird die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütungen nur innerhalb der festgesetzten Hoechstmengen gewährt. Überschussmengen werden bei der Prüfung des folgenden Antrags verrechnet.
(7) Unbeschadet der Sanktionen gemäß den Artikeln 26 und 27 zahlen die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Zahlungsantrags den Betrag der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, abzüglich der Nettoeinnahmen, die diese mit den aus dem Markt genommenen Erzeugnissen erzielt haben.
Artikel 8
Sonderbestimmungen für Marktrücknahmen im Rahmen der Betriebsfonds
(1) Der Rücknahmeausgleich für nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführte Erzeugnisse und ein Ergänzungsbetrag zu der in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 gewährt.
(2) Mitgliedstaaten, die in Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die maximale Höhe des Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung festsetzen, tragen Folgendem Rechnung:
a) Bei der Rücknahme handelt es sich um ein Mittel zur kurzfristigen Stabilisierung des Angebots auf dem Markt für frisches Obst und Gemüse,
b) auf die Rücknahme darf auf keinen Fall zum Ersatz des Marktabsatzes zurückgegriffen werden,
c) durch die Rücknahme dürfen auf dem Markt für Verarbeitungsobst und -gemüse keine Störungen hervorgerufen werden.
Sie stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen dies bei der Festsetzung der Rücknahmeausgleichszahlung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ebenfalls berücksichtigen.
Die Ergänzungsbeträge, die von den Mitgliedstaaten, die Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anwenden, nicht überschritten werden dürfen, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 9
Mitteilung der Angaben zu den Rücknahmen
(1) Vor dem 15. jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege in dem von den Kommissionsdienststellen festgelegten Format eine Schätzung der im Vormonat nicht zum Verkauf gebotenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen.
(2) Am Ende jedes Wirtschaftsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Anhang III aufgeführten Angaben für jedes betreffende Erzeugnis mit.
Diese Angaben sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
a) spätestens am 15. Mai, der auf jedes Wirtschaftsjahr folgt, für Tomaten/Paradeiser, Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol, Aprikosen/Marillen, Pfirsiche, Nektarinen, Weintrauben, Melonen und Wassermelonen sowie die nicht unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fallenden Erzeugnisse;
b) spätestens am 15. Februar, der auf jedes Wirtschaftsjahr folgt, für Birnen, Äpfel, Zitronen, Süßorangen, Satsumas, Clementinen und Mandarinen.
(3) Teilen die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 2 nicht mit oder scheinen diese Angaben in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Zahlung der Vorschüsse auf die berücksichtigten Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(5) aussetzen, bis die erforderlichen Angaben eingegangen sind.
KAPITEL III BESTIMMUNG DER AUS DEM MARKT GENOMMENEN ERZEUGNISSE
ABSCHNITT 1 Kostenlose Verteilung
Artikel 10
Kostenlose Verteilung an Wohltätigkeitsorganisationen
(1) Die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Erzeugnisse können Wohltätigkeitsorganisationen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt sind, auf Antrag zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege im Abstand von drei Jahren die Listen der in Absatz 1 genannten anerkannten Wohltätigkeitsorganisationen. Die Kommission leitet diese Listen an alle Mitgliedstaaten weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte zwischen den interessierten Erzeugerorganisationen und den anerkannten Wohltätigkeitsorganisationen und die gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen zu erleichtern.
Artikel 11
Kostenlose Verteilung an Einrichtungen
Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse können den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten und von den Mitgliedstaaten bezeichneten Justizvollzugsanstalten und sozialen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
Diesen Einrichtungen sind Altersheime, Kindergärten sowie psychiatrische Anstalten gleichgestellt.
Artikel 12
Kostenlose Verteilung außerhalb der Gemeinschaft zugunsten hilfsbedürftiger Bevölkerungsgruppen in Drittländern
(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für den Fall gemäß Artikel 30 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
(2) Für die von den Wohltätigkeitsorganisationen gemäß Artikel 10 als humanitäre Hilfe versandten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Die aus dem Markt genommenen und anschließend gemäß den Artikeln 13 und 14 verarbeiteten Erzeugnisse können in den Drittländern nur von den betreffenden Wohltätigkeitsorganisationen verteilt werden.
Die Zollausfuhrbescheinigung, das Versandpapier und das gegebenenfalls erteilte Kontrollexemplar T5 werden mit dem Vermerk "ohne Erstattung" versehen.
(3) Im Dringlichkeitsfall können die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag im Hinblick auf die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen stellen. Zur Begründung der Anträge sind insbesondere folgende Angaben zu liefern:
a) Empfängerland und Rechtfertigung der einzelnen Maßnahmen aufgrund des Vorliegens einer anerkannten humanitären Krise, des Antrags der Empfängerländer und der ermittelten Bedürfnisse genau definierter hilfsbedürftiger Gruppen;
b) Art der zu lieferenden Erzeugnisse und ihr Nährwert, die die Maßnahme rechtfertigen;
c) Zahl der Begünstigten, die die geplanten Mengen für die Verteilung rechtfertigt;
d) begünstigte Gemeinden und Gruppen und vorgesehene Orte der Verteilung in den Drittländern;
e) Name der an den einzelnen Maßnahmen beteiligten Wohltätigkeitsorganisationen sowie ihre jeweilige Rolle;
f) Nachfrage seitens der Regierung(en) des oder der Empfängerländer zur Durchführung der geplanten Maßnahme.
(4) Die Kommission erteilt die Genehmigung zur Durchführung der geplanten Maßnahmen fallweise, gegebenenfalls mit Änderungen, wobei sie den vorgebrachten Gründen gemäß Absatz 3 und insbesondere Folgendem Rechnung trägt:
a) für die ordnungsgemäße Abwicklung hinterlegte Sicherheiten;
b) Marktlage in der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern;
c) Vorliegen einer humanitären Krise;
d) Vorliegen eines Antrags seitens der Empfängerländer;
e) für genau definierte hilfsbedürftige Gruppen ermittelter Bedarf;
f) Einhaltung der Grundsätze des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von London(6).
(5) Jede spätere wesentliche Änderung der Maßnahme gemäß Absatz 3 ist der Kommission mitzuteilen, die sich binnen eines Monats gegen diese Änderungen aussprechen kann.
(6) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für jede Maßnahme eine Kopie der Notifizierung dieser Maßnahme an den für den Absatz von Überschüssen zuständigen FAO-Ausschuss.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Abschluss jeder Maßnahme die Angaben gemäß Anhang IV. Sie setzen die Kommission auf ihren Antrag über die Abwicklung der einzelnen Maßnahmen in den Drittländern in Kenntnis.
Artikel 13
Verarbeitung auf Kosten der Wohltätigkeitsorganisation
Wohltätigkeitsorganisationen gemäß Artikel 10 können die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die kostenlos verteilt werden sollen, auf ihre eigenen Kosten verarbeiten oder verarbeiten lassen. Die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse sind insgesamt kostenlos zu verteilen.
Artikel 14
Verfahren im Falle der Naturalienzahlung für die Verarbeitung
(1) Die interessierten Wohltätigkeitsorganisationen und -einrichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 teilen der zuständigen nationalen Behörde spätestens bis zu dem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Bedarf an Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse mit, die aus den aus dem Markt genommenen Erzeugnissen hergestellt werden, und verpflichten sich gleichzeitig, diese zu übernehmen und insgesamt kostenlos zu verteilen.
(2) Je nach dem gemäß Absatz 1 gemeldeten Bedarf können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels mit der Verarbeitung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die zur kostenlosen Verteilung bestimmt sind, Verarbeitungsunternehmen beauftragen, deren Bezahlung in Naturalien erfolgt. Zu diesem Zweck können sie eine oder mehrere Dauerausschreibungen, Ausschreibungen oder sonstige von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmende Verfahren durchführen, die gewährleisten, dass die interessierten Verarbeitungsunternehmen unter gleichen Bedingungen mitbieten können. Die zur kostenlosen Verteilung bestimmten Verarbeitungserzeugnisse werden anschließend von den betreffenden Wohltätigkeitsorganisationen oder -einrichtungen verteilt.
(3) Mitgliedstaaten, die ein Verfahren gemäß Absatz 2 durchführen möchten, geben dies in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Der durch das Verfahren abgedeckte Verarbeitungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten.
(4) Der Mitgliedstaat fasst den mitgeteilten Bedarf gemäß Absatz 1 gegebenenfalls in Lose von Verarbeitungserzeugnissen zusammen.
Artikel 15
Zuschlagsentwurf und Verpflichtungen des Verarbeiters
(1) Der Mitgliedstaat bereitet nach Abwicklung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 einen Entwurf für den Zuschlag an einen Verarbeiter vor, der für jedes Los mindestens folgende Angaben enthält:
a) das betreffende frische Erzeugnis und den Zeitraum, in dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verfügbar sein werden;
b) die geografischen Gebiete, in denen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verfügbar sein dürften;
c) eine Beschreibung des vom Mitgliedstaat für die Auswahl des Verarbeiters angewendeten Verfahrens;
d) den ausgewählten Verarbeiter;
e) eine genaue Beschreibung des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses aus Obst und Gemüse und seiner Aufmachung, die Lieferfrist sowie die Menge, zu deren Lieferung sich der Verarbeiter im Rahmen einer bestimmten Menge der verfügbaren, aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verpflichtet;
f) die Wohltätigkeitsorganisationen oder -einrichtungen, für die die Verarbeitungserzeugnisse bestimmt sind.
(2) Der Mitgliedstaat legt der Kommission den Zuschlagsentwurf zur Genehmigung vor. Zuschlagsentwürfe, bei denen die Menge Frischerzeugnisse im Verhältnis zur Menge der Verarbeitungserzeugnisse zu umfangreich ist, werden von der Kommission abgelehnt. Nach befürwortender Entscheidung der Kommission erteilt der Mitgliedstaat den Zuschlag.
(3) Für jedes Los teilt der Mitgliedstaat entsprechend den Marktrücknahmen dem Verarbeitungsunternehmen mit, bei welchen Erzeugerorganisationen dieser sich mit frischen Erzeugnissen versorgen kann. Das Verarbeitungsunternehmen hat dabei Vorrang gegenüber den anderen möglichen Bestimmungen für aus dem Markt genommene Erzeugnisse.
(4) Der Verarbeiter muss die ihm überlassenen, aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vollständig verarbeiten. Die dem Verarbeiter überlassenen, aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung verwendet werden, sind als Naturalienzahlung für die anfallenden Verarbeitungskosten anzusehen.
(5) Das fertige Verarbeitungserzeugnis wird den betreffenden Wohltätigkeitsorganisationen oder -einrichtungen spätestens zwei Monate nach Übernahme des Ausgangserzeugnisses durch den Verarbeiter entsprechend der dem Zuschlagsempfänger bereitgestellten Menge an Frischerzeugnissen geliefert.
(6) Um die Ausführung des Angebots sicherzustellen, stellt der Verarbeiter eine Liefersicherheit. Diese berechnet sich nach dem Nettogewicht des für die Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses verlangten Frischerzeugnisses. Sie entspricht
a) für die Erzeugnisse gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung,
b) für die sonstigen Erzeugnisse einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Betrag.
Die Sicherheit wird entsprechend der Lieferung des Verarbeitungserzeugnisses freigegeben und nachdem der Zuschlagsempfänger den Nachweis dafür erbracht hat, dass sämtliche ihm für die Lieferung des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung gestellten Frischerzeugnisse verarbeitet wurden.
Artikel 16
Transportkosten
(1) Die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) übernimmt die Transportkosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang V festgesetzt werden.
Im Fall der kostenlosen Verteilung außerhalb der Gemeinschaft decken die in Anhang V aufgeführten Pauschalkosten die Entfernung zwischen dem Ort der Entnahme aus dem Markt und dem Ort der Ausfuhr aus der Gemeinschaft.
Bei einem Transport auf dem Seeweg bestimmt die Kommission die erstattungsfähigen Transportkosten nach Maßgabe der tatsächlichen Transportkosten und der Entfernung. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten, die für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle zu berücksichtigen sind. Die in Anhang V genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.
(2) Die Transportkosten werden an denjenigen gezahlt, der die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
Diese Zahlung erfolgt nur auf Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
a) Name der begünstigten Einrichtungen,
b) Menge der betreffenden Erzeugnisse,
c) Übernahme durch die begünstige Einrichtung und verwendete Transportmittel,
d) tatsächlich entstandene Transportkosten.
Artikel 17
Sortier- und Verpackungskosten
(1) Im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Sortier- und Verpackungskosten für frische Erzeugnisse vom EAGFL, Abteilung Garantie, in Höhe eines Pauschalbetrags von 132 EUR/t Nettogewicht für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht übernommen. Dies gilt nicht für Frischerzeugnisse, die zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen gemäß den Artikeln 13 und 14 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind.
(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der folgenden Aufschriften:
- Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) n° 103/2004]
- Produkt urcený k bezplatné distribuci [narízení (ES) c. 103/2004]
- Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 103/2004)
- Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 103/2004)
- Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 103/2004]
- Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 103/2004]
- Product for free distribution (Regulation (EC) No 103/2004)
- Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) n° 103/2004]
- Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 103/2004]
- Produkts paredzets bezmaksas izplatisanai [Regula (EK) Nr. 103/2004]
- Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 103/2004]
- Térítésmentes terjesztésre szánt termék (103/2004. sz. EK rendelet)
- Prodott destinat gad-distribuzzjoni bla las [Regolament (KE) nru. 103/2004]
- Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 103/2004)
- Produkt przeznaczony do bezpatnej dystrybucji [rozporzadzenie (WE) nr 103/2004]
- Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n° 103/2004]
- Výrobok urcený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) c. 103/2004]
- Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) st. 103/2004]
- Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 103/2004)
- Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 103/2004).
Im Fall der kostenlosen Verteilung außerhalb der Gemeinschaft ist diese Aufschrift auch in der oder den Sprachen der betreffenden Drittländer anzubringen.
Gegebenenfalls tragen die Verpackungen der für die Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gemäß den Artikeln 13 und 14 bestimmten Frischerzeugnisse diese Aufschriften nicht.
(3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation gezahlt, die sie durchgeführt hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:
a) der Name der begünstigten Einrichtungen,
b) die Menge der betreffenden Erzeugnisse,
c) die Übernahme durch die begünstigten Einrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart.
ABSCHNITT 2 Destillation, Verwendung zu Nichtnahrungszwecken und zur Tierfütterung
Artikel 18
Gemeinsame Regeln
(1) Die Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) vierter und fünfter Gedankenstrich und Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die zur Verwendung zu Nichtnahrungszwecken oder nach Verarbeitung durch die Futtermittelindustrie zur Tierfütterung bestimmt sind, und die Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) der genannten Verordnung, die zur Destillation zu Alkohol von mehr als 80 % vol bestimmt sind, werden interessierten Verarbeitungsunternehmen unter gleichen Bedingungen durch Dauerausschreibung, Ausschreibung oder durch ein von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmendes anderes Verfahren zugeteilt.
(2) Die Zuteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens drei Monate nach dem für das jeweilige Erzeugnis festgesetzten Wirtschaftsjahr.
(3) Das Verzeichnis der Stellen, die von den Mitgliedstaaten mit der in Absatz 1 genannten Zuteilung beauftragt sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine wettbewerbsverzerrungsfreie Zuteilung der zur Destillation bestimmten Erzeugnisse an interessierte Verarbeitungsunternehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der durch die Absätze 1 bis 4 festgelegten Maßnahmen auf deren Antrag innerhalb von sieben Tagen mit.
Artikel 19
Destillation
Im Falle der Destillation der Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird der aus den jeweiligen Erzeugnissen gewonnene Alkohol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(7) einer besonderen Denaturierung unterzogen und für Nichtnahrungszwecke industriell verwendet.
Artikel 20
Tierfütterung
(1) Die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Erzeugnisse können in frischem Zustand unter den Bedingungen von Absatz 2 den von den Mitgliedstaaten anerkannten Tierhaltungsbetrieben auf Antrag zur Tierfütterung überlassen werden. Tiergärten und -parks, Jagdreviere und sonstige Unternehmen mit Tieren, an die die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in frischem Zustand verfüttert werden können, sind diesen Tierhaltungsbetrieben gleichgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Tierhaltungsbetriebe und gleichgestellten Unternehmen an. Für jeden Tierhaltungsbetrieb und jedes gleichgestellte Unternehmen wird in der Anerkennung die Hoechstmenge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse angegeben, die ihm aufgrund seines Tierbestands überlassen werden kann, und wie er die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse an die Tiere verteilen darf. Die Anerkennung ist für maximal drei Jahre gültig.
ABSCHNITT 3 Verpflichtungen der Empfänger der Erzeugnisse und einzelstaatliche Rahmenbedingungen
Artikel 21
Verpflichtungen der Empfänger der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
Die Empfänger der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse gemäß den Artikeln 10, 11 und 18 verpflichten sich,
a) die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
b) über die betreffenden Maßnahmen eine detaillierte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen;
c) sich den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen;
d) die Belege gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d) vorzulegen.
Darüber hinaus verpflichten sich die Empfänger der zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu erhalten.
Artikel 22
Umweltschutz
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege die einzelstaatlichen Rahmenbedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 mit. Sie unterrichten die Kommission über jede Änderung der genannten Rahmenbedingungen. Die Kommission leitet die jeweiligen Rahmenbedingungen an alle übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Die Rahmenbedingungen gemäß Absatz 1 enthalten Angaben darüber, unter welchen Voraussetzungen die Erzeugerorganisationen Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in Anspruch nehmen können, einschließlich der vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Verfahren für die Kompostierung und den biologischen Abbau, sowie Angaben zu den in diesem Fall von den Erzeugerorganisationen anzuwendenden Verfahren und den von ihnen mit dem Zahlungsantrag vorzulegenden Nachweisen über die Endbestimmung der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung.
(3) Gestattet ein Mitgliedstaat den Tierhaltungsbetrieben gemäß Artikel 20 Absatz 2, die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse zur Tierfütterung auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche aufzubringen, so sehen die Rahmenbedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels außerdem vor, unter welchen Bedingungen die Tierhaltungsbetriebe diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können.
KAPITEL IV KONTROLLEN UND SANKTIONEN
ABSCHNITT 1 Kontrollen
Artikel 23
Erste Kontrollstufe
(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation auf der ersten Stufe Kontrollen der Rücknahmemaßnahmen durch. Diese Kontrollen umfassen eine Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine gegebenenfalls stichprobenweise durchgeführte Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission(8) innerhalb der Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nach Erhalt der Notifizierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchzuführende Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3.
(2) Die Kontrolle auf der ersten Stufe gemäß Absatz 1 erstreckt sich für jedes Erzeugnis auf 100 % der Menge der im Laufe des Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in Anwesenheit der zuständigen Behörden zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats unter den von ihm festgelegten Bedingungen einer Denaturierung unterzogen.
(3) Bei Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die Mitgliedstaaten einen geringeren Prozentsatz, jedoch nicht weniger als 10 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres in Betracht kommenden Mengen kontrollieren. Die betreffenden Erzeugnisse werden keiner Denaturierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterzogen. Werden bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden zusätzliche Kontrollen durch.
Artikel 24
Zweite Kontrollstufe
(1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres führen die Mitgliedstaaten stichprobenweise auf der zweiten Stufe Kontrollen durch. Sie legen Kriterien fest, nach denen sie prüfen und beurteilen, inwieweit bei einer bestimmten Erzeugerorganisation das Risiko besteht, dass sie nicht vorschriftsgemäße Rücknahmemaßnahmen durchgeführt hat. Diese Kriterien beziehen sich unter anderem auf die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Qualitätssicherungskonzepts seitens der Erzeugerorganisation. Anhand dieser Kriterien setzen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation eine Mindestfrequenz von Kontrollen auf der zweiten Stufe fest.
(2) Die Kontrollen auf der zweiten Stufe bestehen aus Dokumentenkontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen der Interventionsmaßnahmen, die bei den Erzeugerorganisationen und Empfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bedingungen für die Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung eingehalten werden. Diese Kontrollen umfassen insbesondere
a) die Überprüfung der Bestands- und der Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres eine oder mehrere Rücknahmemaßnahmen durchführt;
b) die Überprüfung der in den Zahlungsanträgen als vermarktet angegebenen Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und gegebenenfalls ihrer Richtigkeit sowie der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen;
c) die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der in den Zahlungsanträgen von den Erzeugerorganisationen angegebenen Nettoeinnahmen, der Verhältnismäßigkeit etwaiger erhobener Rücknahmekosten, der Buchungseinträge über den Erhalt der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung durch die Erzeugerorganisationen und die etwaige Übertragung dieser Vergütung an ihre Mitglieder sowie der Stimmigkeit der Einträge;
d) die Kontrolle des in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch die Erzeugerorganisationen und die Empfänger der Erzeugnisse.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Kontrollen erstrecken sich jedes Wirtschaftsjahr auf mindestens 30 % der betreffenden Erzeugerorganisationen und der mit diesen verbundenen Empfänger und werden bei jeder der betreffenden Erzeugerorganisationen mindestens einmal alle fünf Jahre durchgeführt, in denen Marktrücknahmen stattfinden. Jede Kontrolle umfasst unter anderem eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der im Laufe des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.
In der Bestands- und der Finanzbuchführung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) wird für jedes unter die Rücknahmemaßnahmen fallende Erzeugnis zwischen folgenden Vorgängen (in Mengen ausgedrückt) unterschieden:
a) von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen unter den Bedingungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gelieferte Mengen;
b) von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Marktbeteiligten gelieferte Erzeugung;
c) durch die Erzeugerorganisationen vorgenommene Verkäufe, wobei zwischen den Erzeugnissen für den Frischmarkt und den anderen Erzeugniskategorien (einschließlich Ausgangserzeugnissen für die Verarbeitung) unterschieden wird;
d) aus dem Markt genommene Erzeugnisse.
Die Kontrollen des Bestimmungszwecks der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d) umfassen insbesondere
a) eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern zu erstellenden gesonderten Buchführung und gegebenenfalls ihrer Übereinstimmung mit der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Buchführung,
b) die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften,
c) im Falle der Destillation die Verarbeitung des zugeteilten Erzeugnisses zu Alkohol von mehr als 80 % vol und dessen Denaturierung, Bestimmungszweck und/oder industrielle Verwendung.
(3) Werden bei den Kontrollen auf der zweiten Stufe erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die zuständigen Behörden für das betreffende Wirtschaftsjahr die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen und sehen für die betreffenden Erzeugerorganisationen (oder ihre Vereinigungen) im folgenden Wirtschaftsjahr häufigere Kontrollen auf der zweiten Stufe vor.
ABSCHNITT 2 Wiedereinziehung und Sanktionen
Artikel 25
Wiedereinziehung
Die den betreffenden Erzeugerorganisationen, Einzelerzeugern oder Empfängern zu Unrecht gezahlten Beträge werden, zuzüglich Zinsen, wiedereingezogen, insbesondere wenn
a) die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt werden;
b) der Absatz der nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse schwere Umweltschäden hervorruft und/oder die Rahmenbedingungen gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung nicht einhält.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt und darf nicht niedriger sein als der in der Regel bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
Artikel 26
Geldstrafen
(1) Falls nach der Notifizierung gemäß Artikel 6 und einer Kontrolle gemäß Artikel 23 Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder die Mindestanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung festgestellt wurden, muss der Begünstigte/Antragsteller
a) den Betrag der zu Unrecht beantragten Beihilfen zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Normen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung notifizierten Mengen betragen,
b) das Doppelte des Betrags der zu Unrecht beantragten Beihilfen zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Normen oder den Mindestanforderungen entsprechen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung notifizierten Mengen betragen,
c) den Beihilfebetrag für die gesamten gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung notifizierten Mengen zahlen, wenn die Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Normen oder den Mindestanforderungen entsprechen, mehr als 25 % der notifizierten Mengen betragen.
(2) Werden Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellt, so muss der Begünstigte/Antragsteller - außer im Falle eines offensichtlichen Irrtums -
a) falls die Vergütung bereits gezahlt wurde, über die wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 25 hinaus
i) im Betrugsfall einen Betrag in Höhe des zu Unrecht gezahlten Betrags zahlen;
ii) in den anderen Fällen 50 % des Betrags der zu Unrecht beantragten Vergütungen zahlen;
b) falls die Anträge gemäß Artikel 7 dieser Verordnung eingereicht wurden, die Vergütung jedoch noch nicht gezahlt wurde:
i) im Betrugsfall den Betrag der zu Unrecht beantragten Vergütungen zahlen;
ii) in den anderen Fällen 50 % des Betrags der zu Unrecht beantragten Vergütungen zahlen.
Artikel 27
Zusätzliche Sanktionen
(1) Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 23 und 24 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Begünstigten zurückzuführen sind, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Anerkennung der in Artikel 10 und Artikel 20 Absatz 2 genannten Begünstigten wird entzogen. Der Entzug erfolgt unmittelbar; seine Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und wird nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert. Die in Artikel 11 genannten Einrichtungen können im folgenden Wirtschaftsjahr keine Erzeugnisse im Rahmen der Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung erhalten.
b) Die Begünstigten gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 werden von den in den genannten Artikeln beschriebenen Maßnahmen für die Dauer von mindestens einem Wirtschaftsjahr, die nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert wird, ausgeschlossen.
c) Der Empfänger der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse ist verpflichtet, den gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 geschätzten Wert der ihm zur Verfügung gestellten Erzeugnisse, die als Sortier- und Verpackungskosten sowie die als Transportkosten erhaltenen Beträge zu erstatten, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Entgegennahme des Erzeugnisses und der Erstattung durch den Begünstigten.
(2) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung schließt der Mitgliedstaat die betreffende Erzeugerorganisation je nach Schwere des Tatbestands für ein bis fünf Wirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, für das die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gewährung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung und der Möglichkeit, sich der Marktrücknahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu bedienen, aus.
Artikel 28
Zahlungen der Beträge
Die wiedereingezogenen Beträge sowie die Zinsen und die Sanktionsbeträge gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abzieht.
Artikel 29
Einzelstaatliche Bestimmungen
Die Artikel 23 bis 28 gelten unbeschadet sämtlicher Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um die Einhaltung der Bestimmungen von Titel IV und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu gewährleisten, sowie unbeschadet weiterer Sanktionen, die gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung festzulegen sind.
KAPITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Übergangsbestimmungen
(1) In Abweichung von Artikel 4 umfasst das Wirtschaftsjahr 2004/05 folgende Zeiträume:
a) Melonen und Wassermelonen: 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004,
b) Blumenkohl/Karfiol, Aprikosen/Marillen, Nektarinen, Pfirsiche und Tafeltrauben: 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004,
c) Birnen: 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2005,
d) Äpfel: 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2005,
e) Zitronen: 1. Juni 2004 bis 30. September 2005.
(2) Für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 umfasst der zu betrachtende Dreijahreszeitraum gemäß Artikel 5 den von den Wirtschaftsjahren 2002/03, 2003/04 und 2004/05 abgedeckten Zeitraum.
Artikel 31
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 659/97 und (EG) Nr. 1492/97 werden aufgehoben.
Die Vorschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/97 gelten jedoch bis zum 1. Juli 2004.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang VI enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für jedes Erzeugnis ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 4 und Artikel 30 Absatz 1, das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2004
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9).
(3) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 28.
(4) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(6) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 40.
(7) ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12.
(8) ABl. L 153 vom 13.6.2001, S. 9.
ANHANG I
AN INTERVENTIONSFÄHIGE ERZEUGNISSE ZU STELLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
1. Die interventionsfähigen Erzeugnisse müssen sein:
- ganz;
- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
- praktisch frei von Schädlingen und Schäden durch Schädlinge;
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
2. Die Erzeugnisse müssen ihrer Art entsprechend genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
3. Die Erzeugnisse müssen die Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
ANHANG II
HÖCHSTERGÄNZUNGSBETRAEGE ZUR GEMEINSCHAFTLICHEN RÜCKNAHMEVERGÜTUNG
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ANHANG III
BILANZ DER INTERVENTIONEN
Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 am Ende jedes Wirtschaftsjahres mitteilen müssen
1. Für jedes in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführte Erzeugnis und für jedes andere betreffende Erzeugnis:
a) nicht zum Verkauf angebotene Gesamtmenge (in Tonnen);
b) Beträge der Zahlungen durch die Mitgliedstaaten (in Euro oder Landeswährung), unterteilt in gemeinschaftliche Rücknahmevergütung, Ergänzungsbetrag zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung und Rücknahmevergütung für die nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnisse.
2. Für jedes Erzeugnis des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und auf Aufforderung der Kommissionsdienststellen für bestimmte nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres oder eines der vorangegangenen Wirtschaftsjahre Gegenstand wesentlicher Rücknahmen waren:
a) monatliche Aufteilung der nicht zum Verkauf angebotenen Mengen (in Tonnen);
b) Aufteilung der nicht zum Verkauf angebotenen Mengen (in Tonnen) nach Bestimmungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
3. Zusammenfassende Tabelle der vermarkteten und der nicht zum Verkauf angebotenen Mengen (in Tonnen) nach anerkannten Erzeugerorganisationen und Erzeugnissen (Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und gegebenenfalls auch nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse).
ANHANG IV
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ANHANG V
TRANSPORTKOSTEN IM RAHMEN DER KOSTENLOSEN VERTEILUNG
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Zuschlag für Kühltransport: 7,7 EUR/t.
ANHANG VI
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>