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Document 32012L0037
Commission Implementing Directive 2012/37/EU of 22 November 2012 amending certain Annexes of Council Directives 66/401/EEC and 66/402/EEC as regards the conditions to be satisfied by the seed of Galega orientalis Lam., the maximum weight of a seed lot of certain fodder plant species and the sample size of Sorghum spp. Text with EEA relevance
Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 325 vom 23.11.2012, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31966L0401 | Änderung | Anhang II SECTION I PT 2 | 30/11/2012 | |
Modifies | 31966L0401 | Änderung | Anhang III | 30/11/2012 | |
Modifies | 31966L0402 | Änderung | Anhang III | 30/11/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32012L0037R(01) | (ET) |
23.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/13 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/37/EU DER KOMMISSION
vom 22. November 2012
zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Hartschalige Körner sind ein typisches Merkmal von Galega orientalis Lam. Daher sollten die Qualitätsanforderungen an diese Art hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit durch bestimmte Angaben zu diesem Merkmal ergänzt werden. |
(2) |
In der Richtlinie 66/401/EWG wurde das Höchstgewicht einer Partie im Hinblick auf die Saatgutprüfung festgelegt, um Abweichungen zwischen den geprüften Partien zu vermeiden. |
(3) |
Da Veränderungen in der Saatguterzeugung und in den Vermarktungspraktiken für Saatgut, insbesondere die gestiegene Saatgutgröße und die Art der Saatgutbeförderung, nahelegten, dass eine Anhebung des vorgeschriebenen Höchstgewichts für Grassaatgutpartien wünschenswert sein könnte, wurde ein zeitlich begrenzter Versuch gemäß der Entscheidung 2007/66/EG der Kommission (3) durchgeführt. |
(4) |
Dieser Versuch ergab, dass Saatgutbetriebe unter den neuen Bedingungen ausreichend homogene Saatgutpartien größeren Umfangs herstellen können. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anhebung des Höchstgewichts von Grassaatgutpartien zu genehmigen. |
(5) |
Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung, Feldbesichtigungen, die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung basieren auf international anerkannten Methoden und Standards, etwa auf denen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA). |
(6) |
Bei der Festlegung der Qualitätsanforderungen für Sorghum spp. diente hauptsächlich die Art Sorghum bicolor (L.) Moench als Grundlage. Im Zuge des neu entstandenen Marktes für Grünfutter- und Biomasseproduktion ist die Nachfrage nach anderen Unterarten und Hybriden von Sorghum spp. mit einer geringeren Korngröße sowie einer dünneren und flacheren Form gestiegen. Dementsprechend sollten die Anforderungen an einzelne Unterarten weiterentwickelt werden, um deren Saatguteigenschaften Rechnung zu tragen. |
(7) |
Sorghum spp. sollte unterschieden werden in Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum sudanense (Piper) Stapf und deren Hybriden, und ihr Probenumfang sollte an die ISTA-Standards angepasst werden. |
(8) |
Die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 66/401/EWG
Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Tabelle A wird beim Eintrag zu „Galega orientalis Lam.“ in Spalte 2 die Zahl „60“ ersetzt durch „60 a) b)“ . |
2. |
In Anhang III Spalte 1 erhält der Eintrag zu „Poaceae (Gramineae)“ folgenden Wortlaut: „ Poaceae (Gramineae) (4) |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu „Sorghum bicolor und Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ und „Sorghum sudanense“ erhalten folgenden Wortlaut:
|
2. |
Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag zu „Sorghum sudanense (Piper) Stapf“ eingefügt:
|
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.
(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.
(3) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.
(4) Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.“