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Document 32024R2675
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2675 of 10 October 2024 providing for emergency financial support for the agricultural sectors affected by adverse climatic events in Bulgaria, Germany, Estonia, Italy and Romania, in accordance with Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 der Kommission vom 10. Oktober 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien
C/2024/7150
ABl. L, 2024/2675, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2675/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/2675 |
10.10.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2675 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2024
über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektoren in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Sommer 2024 war Bulgarien von widrigen Witterungsverhältnissen beispiellosen Ausmaßes betroffen, und zwar von ungewöhnlich hohen Temperaturen und anhaltender Trockenheit, die die Erzeugung von im Frühjahr ausgesäten Kulturen (insbesondere Mais und Sonnenblumen) beeinträchtigten; es war außerdem von großflächigen Bränden betroffen, die die landwirtschaftliche Erzeugung in den betroffenen Gebieten erheblich beeinträchtigten. |
(2) |
In der zweiten Aprilhälfte 2024 waren Teile Deutschlands von einer beispiellosen Frostwelle betroffen, die Obstplantagen und Weinstöcke erheblich schädigte und somit die Erzeugung bestimmter Früchte und Weine stark beeinträchtigte. |
(3) |
Im Juli und Anfang August 2024 waren Teile Estlands von extremen Regenfällen und Überschwemmungen betroffen, denen im Winter und Frühjahr 2024 bereits außergewöhnlich ungünstige klimatische Bedingungen vorausgegangen waren. Auf Frost und Kältewellen mit Rekordniedrigtemperaturen im Dezember 2023 und Januar 2024 folgten ungewöhnlich warme Temperaturen im März 2024, die zu Trockenheit führten, und anschließend, Anfang Mai 2024, Frost und Anfang Juni 2024 Hagel. Diese aufeinanderfolgenden Extremwetterlagen beeinträchtigten die Erzeugung von Kulturpflanzen, insbesondere von Kartoffeln, Raps sowie Obst und Gemüse. |
(4) |
In der ersten Jahreshälfte 2024 waren Teile Italiens von widrigen Witterungsverhältnissen von beispiellosem Ausmaß betroffen. Im südlichen Teil des Landes und auf den Inseln wurden ungewöhnlich hohe Temperaturen und Trockenheit verzeichnet, die die Erzeugung in den Sektoren Obst und Gemüse, Wein und Ackerkulturen, insbesondere im Getreidesektor, stark beeinträchtigten. |
(5) |
Im Juli 2024 waren Teile Rumäniens von Hitzewellen, die mit heftigen Stürmen und schwerem Hagel einhergingen, betroffen, worauf ungewöhnlich warme Temperaturen und Trockenheit folgten und die Ackerkulturen erheblich schädigten. Diese außergewöhnlichen Wetterereignisse haben die Erzeugung von Ölsaaten sowie den Getreidesektor stark getroffen. |
(6) |
Es deutet zwar einiges darauf hin, dass vergleichbare widrige Witterungsverhältnisse in der gesamten Union zu den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft gehören, doch das Ausmaß der Ereignisse in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien war außergewöhnlich und betrifft ein großes Gebiet und einen großen Teil der Produktion. |
(7) |
Die erheblichen Schäden, die den landwirtschaftlichen Betrieben durch diese widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind, und der daraus resultierende Einkommensverlust für die betroffenen Erzeuger in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien gefährden die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Betriebe. |
(8) |
Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Behebung der durch diese widrigen Witterungsverhältnisse in Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien verursachten spezifischen Probleme beizutragen. |
(9) |
Die erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Einbußen betroffener landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund widriger Witterungsverhältnisse stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen. |
(10) |
Die Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien zur Verfügung zu stellenden Beträge sollten auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, wobei insbesondere das jeweilige Gewicht dieser Mitgliedstaaten im Agrarsektor der Union, aber auch die Auswirkungen der widrigen Witterungsverhältnisse in diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. |
(11) |
Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und tatsächlichen wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betreffenden Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. |
(12) |
Da die Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es dem jeweiligen Mitgliedstaat gestattet sein, Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. |
(13) |
Damit Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betreffenden Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist. |
(14) |
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der betreffenden wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird. |
(15) |
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Bulgarien und Rumänien zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten. |
(16) |
Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 30. April 2025 ausgezahlt werden. |
(17) |
Da nach dem 30. April 2025 keine Zahlungen mehr getätigt werden dürfen, findet die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 vorgesehene anteilige Kürzung der nach der Frist getätigten monatlichen Zahlungen keine Anwendung. |
(18) |
Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann. |
(19) |
Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 119 700 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die gemäß dieser Verordnung entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens
a) |
10 900 000 EUR für Bulgarien; |
b) |
46 500 000 EUR für Deutschland; |
c) |
3 300 000 EUR für Estland; |
d) |
37 400 000 EUR für Italien; |
e) |
21 600 000 EUR für Rumänien. |
(3) Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien verwenden die in Absatz 2 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen in den betroffenen Regionen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in den von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Sektoren und Erzeugungen für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(4) Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(5) Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(6) Die Ausgaben gemäß Absatz 2, die Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. April 2025 getätigt werden.
(7) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(8) Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien können für die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 2 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis zum 31. Juli 2025 aus.
(9) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Artikel 2
(1) Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Folgendes mit:
a) |
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; |
b) |
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; |
c) |
die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen; |
d) |
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; |
e) |
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; |
f) |
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. April 2025; |
g) |
die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 8; |
h) |
die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. |
(2) Bis spätestens 31. Oktober 2025 unterrichten Bulgarien, Deutschland, Estland, Italien und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2675/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)