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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM-Zuständigkeitsanordnung - BKMZustAnO)
§ 1 Ernennung und Entlassung
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs,
- 2.
- der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwaltung des Bundes und
- 3.
- der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:
- 1.
- dem Bundesarchiv,
- 2.
- der Kunstverwaltung des Bundes und
- 3.
- dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
§ 3 Vertretung bei Klagen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.
§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern werden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen:
- 1.
- die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes), soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen worden ist,
- 3.
- die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
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