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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung - VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Prüfungsteil „Betriebliches Management"

§ 11 Prüfungsbereiche



Im Prüfungsteil „Betriebliches Management" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.
Betriebsorganisation (§ 14),

2.
Personalorganisation (§ 15) und

3.
Personalführung (§ 16).


§ 12 Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer



(1) Im Prüfungsteil „Betriebliches Management" wird

1.
eine Situationsaufgabe gestellt, die die zu prüfende Person schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten hat, sowie

2.
die Simulation und die Reflexion eines Konfliktgesprächs mit der zu prüfenden Person durchgeführt.

(2) 1In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Aufgabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prüfungsbereichen „Betriebsorganisation" und „Personalorganisation" integrativ enthält. 2Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.

(3) 1Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe betriebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten des Prüfungsbereichs „Personalführung" nach § 16. 2Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. 3Gegenstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2 ist die Beurteilung der Gesprächsführung der zu prüfenden Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob und wie der Konflikt gelöst werden konnte. 4Der zu prüfenden Person steht nach Übergabe der Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zur Verfügung. 5Die Simulation und die Reflexion sollen insgesamt mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.


§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit „mangelhaft", jedoch nicht schlechter, bewertet worden ist.

(3) 1Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 14 Prüfungsbereich „Betriebsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und rechtlichen Aspekten organisieren zu können.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsmärkte,

2.
Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation betrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,

3.
Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,

4.
Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ableiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,

5.
Planen, Organisieren und Dokumentieren der Beschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeitsstätte und

6.
Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.


§ 15 Prüfungsbereich „Personalorganisation"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Personalorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen zu können und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2Dazu gehört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können, Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstellen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln des zukünftigen quantitativen und qualitativen Personalbedarfes sowie notwendiger Personalbeschaffungs- und -entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Fremdleistungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen,

3.
Planen der Personalgewinnung und der Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche, Übertragen von Aufgaben und Pflichten auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung,

5.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

6.
Planen von Schulungen und Einweisungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.


§ 16 Prüfungsbereich „Personalführung"



(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen,

2.
Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

3.
zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

4.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.