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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin (Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung - RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

§ 14 Praktischer Teil



(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

(2) 1Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. 2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. 2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.


§ 15 Schriftlicher Teil



(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.


§ 16 Fallstudie



(1) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.