Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin (ControllerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1579 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-10 Berufliche Bildung
|

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

2.
ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder einen Bachelor-Abschluss eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:

1.
Kostenrechnung und Kostenmanagement,

2.
Unternehmensplanung und Budgetierung,

3.
Jahresabschlussanalyse,

4.
Berichtswesen und Informationsmanagement,

5.
Betriebswirtschaftliche Beratung,

6.
Führungsaufgaben und Moderation.

(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.

(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1,2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen. Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen. Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.

(4) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen. Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde. Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

(5) In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(6) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde.

(8) Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 4 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich der Plankostenrechnung,

2.
Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Entscheidungsunterstützung,

3.
Kostenmanagement als systematische Kostenbeeinflussung beherrschen.

(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
System der Planung als Instrument des Controlling verstehen, gestalten und organisieren,

2.
Zielfindungsprozess unterstützen,

3.
strategische Analyse- und Prognosemethoden anwenden,

4.
Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien,

5.
strategisches und operatives Controlling gestalten,

6.
Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstimmen.

(3) Im Handlungsbereich „Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunterschiede gegenüber den International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen,

2.
Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses.

(4) Im Handlungsbereich „Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling kennen,

2.
das Informationsumfeld des Controlling gestalten,

3.
controllingspezifische Informations- und Kommunikationstechniken und -werkzeuge einsetzen,

4.
Maßnahmen des Datenschutzes kennen.

(5) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Organisations- und Prozessstrukturen analysieren,

2.
Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und präsentieren,

3.
Beraten betrieblicher Führungskräfte,

4.
betriebliches Wissensmanagement organisieren.

(6) Im Handlungsbereich „Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Führen und Organisieren von Teams,

2.
Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen.


§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht zulässig.




§ 6 Bewerten von Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2,

2.
in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1,

3.
in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
das arithmetische Mittel der Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent,

3.
die Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 8 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 9 Wiederholen der Prüfung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden muss auch die Projektarbeit wiederholt werden.




§ 10 Übergangsvorschriften



Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 30. Juni 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2009 beantragt werden.