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Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

§ 2



(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.


§ 3



(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.


§ 3a



(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.


§ 3b



(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1.
im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.