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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 424-5-4 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
§ 3a
§ 3a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
§ 3b
(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
- 3.
- im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
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