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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-TestV k.a.Abk.)
V. v. 08.06.2020 BAnz AT 09.06.2020 V1; aufgehoben durch § 16 Abs. 3 V. v. 14.10.2020 BAnz AT 14.10.2020 V1
Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 14.05.2020 bis 14.10.2020; FNA: 860-5-56 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Testungen von Kontaktpersonen
§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 können getestet werden.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- 2.
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und
- 3.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- a)
- die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder
- b)
- von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.
§ 3 Testungen von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen
§ 3 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wenn in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, können unter Berücksichtigung der Ausbruchssituation vor Ort asymptomatische Personen getestet werden, wenn sie in oder von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder in betroffenen Teilen davon
- 1.
- betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden,
- 2.
- tätig sind oder waren oder
- 3.
- sonst anwesend sind oder waren.
(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- 2.
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- 3.
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und
- 4.
- ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) 1Asymptomatische Personen können im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 getestet werden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhüten. 2Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist die jeweilige epidemiologische Lage vor Ort zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- Testung asymptomatischer Personen,
- a)
- die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes ambulant operiert werden sollen,
- b)
- die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden oder
- c)
- deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 übernommen wird,
- 2.
- Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 betreut, behandelt oder gepflegt werden,
- 3.
- Testung asymptomatischer Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen oder tätig sind:
- a)
- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- b)
- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 oder
- c)
- Rehabilitationseinrichtungen, oder
- 4.
- Testung asymptomatischer Personen, die
- a)
- auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 aufgehalten haben, innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise oder
- b)
- sich in einem Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder in den letzten 14 Tagen vor Testung aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 V. v. 11. September 2020 BAnz AT 14.09.2020 V1 m.W.v. 15. September 2020
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