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Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 02.07.2023, § 41 ab 03.06.2023; FNA: 450-34 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 2 Meldungen
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.
§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
§ 21 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für
- 1.
- Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
- 2.
- Meldungen von Informationen über Verstöße
- a)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie
- b)
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.
§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann.
(2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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