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Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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Abschnitt 6 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers
§ 20 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn der Gewerbetreibende zuvor eine Sicherheit geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten kann. 2Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsunternehmens zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist.
(2) 1Wenn der Gewerbetreibende Leistungen des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende seitens des Versicherungsnehmers zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens nach § 64 des Versicherungsvertragsgesetzes bevollmächtigt ist.
(3) 1Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder einer anderen vergleichbaren Verpflichtung geleistet werden. 2Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind. 3Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 6 ergibt.
(4) Versicherungen sind im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geeignet, wenn
- 1.
- das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung im Inland befugt ist und
- 2.
- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens dem Schutzzweck des Absatzes 1 Satz 1 nicht zuwiderlaufen, insbesondere den Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen der Insolvenz des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.
(5) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. 2Sie können für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. 3Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme 4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen Prämieneinnahmen zu entsprechen, mindestens jedoch 19.200 Euro. 4Für die Anpassung der Mindestsicherungssumme ist der technische Regulierungsstandard nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden.
(6) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet hat.
(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.
§ 21 Nachweis
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
§ 22 Aufzeichnungspflicht des Gewerbetreibenden
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege übersichtlich zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen und Belegen des Gewerbetreibenden müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
- 1.
- der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Versicherungsnehmers,
- 2.
- ob und inwieweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist,
- 3.
- Art und Höhe der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers, die der Gewerbetreibende zur Weiterleitung an ein Versicherungsunternehmen erhalten hat,
- 4.
- Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung,
- 5.
- die Verwendung der Vermögenswerte des Versicherungsnehmers.
(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus unverzüglich Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Aufzeichnungen und Belege übersichtlich zu sammeln.
(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die zugleich den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gerecht werden, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.
(5) 1Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Aufzeichnungen und Belege sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.
§ 23 Prüfungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 oder Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 20 und 22 ergebenden Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt. 2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 4Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(2) 1Für Versicherungsberater kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer darüber hinaus aus besonderem Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung des sich aus § 34d Absatz 2 Satz 4 der Gewerbeordnung ergebenden Verbots überprüfen lässt. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
- 1.
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- 2.
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a)
- mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer ist,
- b)
- sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung des Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
- c)
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.
§ 24 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. 2Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) 1Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. 3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
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