Tools:
Update via:
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
| |
| |
Artikel 21 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- 2.
- In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) oder".
Artikel 22 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 PrüfbV § 29a (neu), § 71
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751". - 2.
- Nach § 29 wird der folgende § 29a eingefügt:
„§ 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob- 1.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
- 2.
- die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten." - 3.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
Artikel 23 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 342 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) nachgekommen ist."
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3a werden die Wörter „und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012" durch die Wörter „, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751" ersetzt.
Artikel 24 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 ZahlPrüfbV § 16c (neu), § 24
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751". - 2.
- Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu- 1.
- Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten." - 3.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=21-24&ag=11787