Tools:
Update via:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung
Abschnitt 2 Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 21 Nachteilsausgleich
§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. 2Die Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. 3Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.
(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.
§ 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
(3) 1Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. 2Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.
(4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
§ 23 Versäumnisfolgen
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend.
(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3§ 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.
§ 25 Niederschrift
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 2Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=21-25&ag=14202