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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 6 Verbriefungen

Abschnitt 4 Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen

Unterabschnitt 1 KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen

§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen



Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer KSA-Verbriefungsposition, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ergibt sich in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugewiesen ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.




§ 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine KSA-Verbriefungsposition, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorhanden ist (unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition), beträgt 1 250 Prozent.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition als KSA-Verbriefungsrisikogewicht das Produkt aus dem KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion nach Satz 2 und der Risikokonzentrationsrate nach Satz 3 zugrunde gelegt werden, wenn das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios der KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln. 2Das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios einer KSA-Verbriefungstransaktion ist das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte zur Summe der KSA-Positionswerte für die Gesamtheit der im verbrieften Portfolio dieser KSA-Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen, wären diese KSA-Positionen des Instituts. 3Die Risikokonzentrationsrate ist das Verhältnis der Summe der Nominalwerte aller Verbriefungstranchen zur Summe der Nominalwerte aller gleichrangigen und nachrangigen Verbriefungstranchen einschließlich der Verbriefungstranche, in der die KSA-Verbriefungsposition gehalten wird. 4Ist das nach Satz 1 für eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition zugrunde zu legende Risikogewicht niedriger als das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für eine dieser KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehende Verbriefungstranche derselben Verbriefungstransaktion, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht dieser Verbriefungstranche zugrunde zu legen. 5Das nach Satz 1 zugrunde zu legende KSA-Verbriefungsrisikogewicht ist auf 1 250 Prozent begrenzt.

(3) 1Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition aus einem ABCP-Programm, die

1.
Teil einer Verbriefungstranche ist, die wirtschaftlich eine Zweitverlustposition oder weniger riskante Position einnimmt und dieser Verbriefungstranche Positionen in wesentlichem Umfang nachgeordnet sind,

2.
eine Kreditqualität aufweist, die mindestens der Kreditqualität einer Verbriefungsposition entspricht, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, die aufsichtlich der Bonitätsstufe 3 oder einer niedrigeren Bonitätsstufe zugeordnet ist und

3.
von einem Institut, das nicht gleichzeitig einen Anteil an der Erstverlustposition hält, gehalten wird,

darf abweichend von Absatz 1 das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das für eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre, mindestens jedoch ein Risikogewicht von 100 Prozent. 2Als Erstverlustposition nach Satz 1 Nr. 3 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein KSA-Verbriefungsrisikogewicht von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 berücksichtigt wird.

(4) Auf eine unbeurteilte KSA-Verbriefungsposition, die von einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, darf das höchste KSA-Risikogewicht angewendet werden, das auf eine im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikoposition als KSA-Position anzuwenden wäre.

(5) 1Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.




§ 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen



(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§ 242 und 243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 242 zu ermitteln.

2.
Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt und das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln, darf ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 ermittelt werden; für die Bestimmung der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der KSA-Verbriefungsposition, an der die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 besteht, als der dieser nachrangigen KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehend zu berücksichtigen.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1 250 Prozent.