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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 29 Personalakte



1Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. 2Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 3§ 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.




§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten



(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen folgende Stellen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der §§ 29b bis 29d verarbeiten:

1.
der Sanitätsdienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten von Soldaten für Zwecke der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und der eindeutigen Identifizierung sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis,

b)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der medizinischen Eignung,

2.
der Psychologische Dienst der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,

b)
nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.

2Mit der Verarbeitung der Daten dürfen nur Personen betraut werden, die in § 203 des Strafgesetzbuchs genannt sind.

(2) 1Biometrische Daten von Soldaten dürfen von Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht dem Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung verarbeitet werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

(3) 1Der für die Personalbearbeitung zuständigen Stelle sind nur die Ergebnisse von Maßnahmen zur Feststellung der medizinischen oder psychologischen Eignung mitzuteilen. 2Angaben zu Religion oder Weltanschauung, Gesundheitsdaten, biometrische Daten und genetische Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(4) 1Personenbezogene Daten, die zur Feststellung der psychologischen Eignung oder zur Analyse des psychologischen Potenzials verarbeitet werden, sind unverzüglich zu löschen, wenn die Kenntnis der Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Erhebung. 2Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten noch erforderlich ist. 3Abweichend von Satz 1 sind Daten über fliegendes Personal, Personal der Flugführungsdienste, Operateure unbemannter Luftfahrzeugsysteme und Taucher 30 Jahre zu speichern und dann zu löschen. 4Können durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind die Daten mit dessen Einwilligung weiter zu speichern.

(5) Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, biometrischen Daten und genetischen Daten ist zulässig

1.
für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder für statistische Zwecke nach Maßgabe des § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie

2.
aus zwingenden Gründen der Verteidigung nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.




§ 29b Gesundheitsakte



(1) 1Für jeden Soldaten ist eine Gesundheitsakte zu führen. 2Die Gesundheitsakte besteht aus der Gesundheitsgrundakte und aus fall- sowie fachrichtungsbezogenen Gesundheitsteilakten. 3Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, welche Teile der Gesundheitsakte elektronisch zu führen sind. 4§ 114 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 5§ 114 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte nicht anzuwenden.

(2) 1Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. 2Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. 3Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. 4§ 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. 5§ 110 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf.

(3) 1Soweit für laufende oder künftige Untersuchungen, Behandlungen oder Begutachtungen erforderlich, sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren:

1.
medizinische Maßnahmen und ihre Ergebnisse,

2.
Therapien und ihre Wirkungen,

3.
Eingriffe und ihre Wirkungen.

2Alle Aufklärungen und Einwilligungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren, Arztbriefe stets aufzunehmen.

(4) 1Die Dokumentation in der Gesundheitsakte hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung, Behandlung und Begutachtung zu erfolgen. 2Änderungen von Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt und zudem erkennbar ist, wann und von wem die Änderung vorgenommen worden ist.

(5) Die wesentlichen Informationen zu Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen, die in Gesundheitsteilakten dokumentiert sind, sind auch in der Gesundheitsgrundakte zu dokumentieren.

(6) 1Nimmt der Soldat auf Veranlassung des Dienstherrn oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch, so dürfen die Leistungserbringer die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Weiterbehandlung zuständige Stelle im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die für die Abrechnung zuständige Stelle übermitteln. 2Die übermittelten Daten dürfen von der für die Weiterbehandlung zuständigen Stelle in der Gesundheitsakte gespeichert und von der für die Abrechnung zuständigen Stelle zur Abrechnung mit den Leistungserbringern verarbeitet werden.




§ 29c Personalaktenführende Stelle



(1) 1Die Personalakte wird geführt

1.
für nach der Bundesbesoldungsordnung B besoldete oder entsprechend verwendete Soldaten und für frühere Generale und frühere Admirale im Bundesministerium der Verteidigung,

2.
für alle übrigen Soldaten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und

3.
für frühere Soldaten mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten bei dem für die Dienstleistungsüberwachung und Wehrüberwachung zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr.

2Teilakten können, ihrer Zweckbestimmung entsprechend, von anderen Stellen geführt werden.

(2) Personalakten, die in einem Karrierecenter der Bundeswehr geführt werden, können beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufbewahrt werden.

(3) 1Die Gesundheitsgrundakte wird von der für die truppenärztliche Versorgung des Soldaten zuständigen Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt. 2Eine Gesundheitsteilakte wird von der Stelle des Sanitätsdienstes der Bundeswehr geführt, die die jeweilige medizinische Maßnahme vornimmt.

(4) Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt

1.
die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und

2.
die Gesundheitsteilakten ab

a)
dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,

b)
dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder

c)
der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,

je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist.

(5) 1Die Personalakte unanfechtbar anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abzugeben. 2Aus der Gesundheitsakte sind jedoch nur diejenigen Teile abzugeben, die die körperliche Eignung betreffen.




§ 29d Aufbewahrung von Personalakten



(1) Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, aufzubewahren

1.
bei früheren Berufssoldaten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei den übrigen Reservisten bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,

3.
bei früheren Soldaten, die

a)
nicht mehr dienstfähig sind,

b)
nicht mehr wehrdienstfähig sind, sofern keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt,

c)
vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,

d)
aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden sind oder

e)
verstorben sind,

bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses oder Zustands.

(2) Gesundheitsakten früherer Soldaten sind bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres aufzubewahren und danach zu vernichten.




§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen



Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29b Absatz 3 oder 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29d weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.