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§ 3 - Embryonenschutzgesetz (ESchG)
G. v. 13.12.1990 BGBl. I S. 2746; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 453-19 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 3 Verbotene Geschlechtswahl
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
Zitierungen von § 3 ESchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)
G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 PräimpG Änderung des Embryonenschutzgesetzes
... I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt: „§ 3a ...
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