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Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ELENAVG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden aufgehoben.
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SGB IV § 1, § 3, § 18f, § 28a, § 28b, § 28c, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 111, § 112, § 115, § 118, § 120, § 119
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neunten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten bis Achten Abschnitt.
- c)
- Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften". - d)
- Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.
- e)
- Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten".
- 2.
- § 1 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b Absatz 6 werden aufgehoben.
- 5.
- § 28c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.
- 7.
- Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der Sechste bis Achte Abschnitt.
- 8.
- § 111 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „, Absatz 3a" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Wort „vorlegt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b, 2c und 9 bis 14" durch die Wörter „Nummer 2, 2b und 2c" ersetzt.
- 9.
- § 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.
- 10.
- Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften". - 11.
- Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.
- 12.
- § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist."
Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 145 Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung
§ 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."
Artikel 9 Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers."
Artikel 11 Aufhebung der ELENA-Datensatzverordnung
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