Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt)

V. v. 18.12.1989 BGBl. I S. 2255; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.1990 bis 30.06.2007; FNA: 752-1-11 Elektrizität und Gas
| |

§ 3 Bedarfsarten



(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können unterschiedliche Preise für Haushaltsbedarf, landwirtschaftlichen Bedarf oder gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf festlegen, wenn das Abnahmeverhalten unterschiedliche Kosten verursacht. Die Preise für verschiedene Bedarfsarten müssen nach gleichen Grundsätzen gebildet werden.

(2) Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf von natürlichen Personen für private Zwecke. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden.

(3) Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Elektrizitätsbedarf von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden. Hierzu gehören die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Elektrizitätsbedarf für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des § 51 Abs. 1 und des § 51a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.

(4) Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Elektrizitätsbedarf, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.

(5) Unterscheiden sich die verbrauchsabhängigen Preise für einzelne Bedarfsarten, so ist bei gemischtem Bedarf grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und ist der Verbrauch in den übrigen Bedarfsarten nur gering, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach der überwiegenden Bedarfsart abrechnen. Ist in sonstigen Fällen eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, ist nach Erfahrungswerten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens aufzuteilen; der Kunde kann bei räumlicher Trennung der Bedarfsarten getrennte Messung verlangen, wenn er die Kosten trägt.


§ 4 Pflichttarif



(1) Der Pflichttarif besteht aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Arbeitspreis oder Leistungspreis sollen nach Tages-, Wochen- oder Jahreszeiten (Zeitzonen) gestaffelt werden, soweit damit nach den Lastverläufen bei dem einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Grundsatz der Kostenorientierung sowie den sonstigen allgemeinen Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 Rechnung getragen wird und die zusätzlichen Kosten für die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso für die Kunden wirtschaftlich vertretbar sind.

(2) Der Arbeitspreis wird für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet.

(3) Der Leistungspreis ist ein Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer Leistung. Er kann zur Deckung der Kosten, die vom Verbrauchsverhalten des einzelnen Kunden auch unter Berücksichtigung langfristiger Kostenentwicklungen nicht beeinflußt werden, einen festen Bestandteil enthalten. Er wird für den Zeitraum eines Abrechnungsjahres gebildet und kann in Raten angefordert werden. Bei Kunden, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind, beträgt der Leistungspreis, soweit er nicht für jede abgenommene Kilowattstunde berechnet wird, für die Zeit des einzelnen Anschlusses je angefangenen 30-Tage-Zeitraum ein Zwölftel des Jahrespreises.

(4) Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie der technisch notwendigen und vom Kunden zusätzlich veranlaßten Meß- und Steuereinrichtungen. Verrechnungspreis und fester Bestandteil des Leistungspreises können mit Zustimmung der Behörde zusammengefaßt werden.


§ 5 Ermittlung des Leistungspreises durch Messung



(1) Der Leistungspreis ist vorbehaltlich des § 6 durch Messung der in Anspruch genommenen Leistung zu ermitteln. Der Anwendungsbereich ist im Tarif so festzulegen, daß die Kosten der Messung im Hinblick auf die dadurch erreichten Verbesserungen bei der Kostenorientierung nicht unverhältnismäßig hoch sind; hierbei sind auch Veränderungen der Meßkosten zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung des Leistungspreises kann statt der in Anspruch genommenen Leistung auch die bestellte Leistung zugrunde gelegt werden; bei ihrer Überschreitung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die in dieser Zeit zusätzlich abgenommenen Kilowattstunden einen höheren Arbeitspreis berechnen.

(3) Die in Anspruch genommene Leistung eines Abrechnungsjahres bestimmt sich nach dem höchsten Verbrauch des Kunden während einer Zeitspanne, die im Tarif festzulegen ist. Sie soll im Haushalt 96 Stunden, ansonsten je nach Abnahmeverhalten 96 Stunden oder eine Viertelstunde betragen. Andere Zeitspannen sind zulässig, soweit sie den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1 nach gesicherten allgemeinen elektrizitätswirtschaftlichen Erkenntnissen oder nach den Verhältnissen des einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmens besser Rechnung tragen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die im Tarif festgelegte kürzere Zeitspanne zugrunde zu legen, sofern die höchste Viertelstundenleistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet.


§ 6 Berechnung des Leistungspreises aus dem Jahresverbrauch



(1) Soweit der Leistungspreis nicht nach § 5 Abs. 1 oder 2 ermittelt wird, ist er nach Durchschnittswerten (Absatz 3) oder nach Mengenzonen (Absatz 4) aus dem Jahresverbrauch zu berechnen.

(2) Sofern eine Leistungsmessung nach § 5 Abs. 1 nicht vorzunehmen ist, können Kunde oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Leistungsmessung nur bei Übernahme der zusätzlichen Kosten verlangen.

(3) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Durchschnittswerten wird die in Anspruch genommene Leistung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Abnahmeverhaltens aus dem Jahresverbrauch errechnet. Der Leistungspreis kann unter entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 einen festen Bestandteil enthalten; anstelle eines festen Bestandteils kann für die ersten verbrauchten Kilowattstunden, deren Anzahl im Tarif festzulegen ist, ein erhöhter verbrauchsabhängiger Leistungspreis berechnet werden. Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungspreises kann in den Arbeitspreis aufgenommen werden.

(4) Bei Berechnung des Leistungspreises nach Mengenzonen muß dieser Preis mit dem Jahresverbrauch in Zonen ansteigen. Die Zahl der Mengenzonen ist in der Einführungszeit dieses Berechnungsverfahrens auf höchstens fünf, im übrigen auf höchstens drei zu beschränken. Höheren Leistungspreisen müssen niedrigere Arbeitspreise entsprechen. Dabei sind die Preise so auszugestalten, daß sich an der Grenze zweier Zonen jeweils der gleiche Durchschnittspreis je Kilowattstunde ergibt, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeitspreis und Leistungspreis zu errechnen ist.

(5) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann im Tarif einen Mindestdurchschnittspreis je Kilowattstunde festlegen.


§ 7 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen



(1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemessen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt werden.

(2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.

(3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in bivalent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.

(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.


§ 8 Durchschnittspreisbegrenzung



Beim Pflichttarif darf der Durchschnittspreis je Kilowattstunde, der für den Abrechnungszeitraum aus Arbeits- und Leistungspreis zu berechnen ist, einen Höchstpreis nicht überschreiten. Er ist im Tarif bekanntzugeben. Daneben darf ein Verrechnungspreis verlangt werden.


§ 9 Schwachlastregelung



(1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben für Tageszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme (Schwachlastzeit) einen Schwachlastarbeitspreis anzubieten, der der Kostensituation in diesen Zeiten Rechnung tragen muß. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern über eine Zeitzonung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ein gleichwertiges Ergebnis erreicht wird. Die Schwachlastzeiten legt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse im Tarif fest.

(2) Der Elektrizitätsverbrauch in der Schwachlastzeit bleibt bei der Ermittlung des Leistungspreises und bei der Durchschnittspreisbegrenzung nach § 8 unberücksichtigt. Zum Ausgleich dafür, daß dadurch auch der Verbrauch begünstigt wird, der unabhängig von einer Schwachlastregelung ohnehin in der Schwachlastzeit anfällt, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den verbrauchsabhängigen Anteil des Leistungspreises für den Verbrauch außerhalb dieser Zeit in angemessenem Umfang anheben.

(3) Für die zusätzlich erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen sowie für Verrechnung und Inkasso darf ein Entgelt berechnet werden.

(4) Ein Anspruch auf die Versorgung von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung nach der Schwachlastregelung besteht nicht; dies gilt nicht für Wärmepumpen nach § 7.

(5) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können zusätzlich für Jahreszeiten schwacher Leistungsinanspruchnahme einen saisonalen Tarif für Verbrauchseinrichtungen anbieten, für die Strom ausschließlich in diesen Jahreszeiten bezogen wird.