Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
Erster Unterabschnitt Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses
§ 30 Begriff der Heuer
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös.
(2) Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied zustehende feste Entgelt. Pauschalvergütungen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zulagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
§ 31 Bemessung und Berechnung der Heuer
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 32 Entstehung des Heueranspruchs
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienstantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf Heuer schon in diesem Zeitpunkt.
§ 33 Heuer für die Anreisezeit
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die erforderliche Anreisezeit hat das Besatzungsmitglied neben den Anreisekosten (§ 26) Anspruch auf Zahlung der Grundheuer.
§ 34 Fälligkeit der Heuer
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.
(2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind zu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe nach bis dahin feststehen oder billigerweise festgestellt werden können.
(3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder wird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann das Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des Kalendermonats eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen.
§ 35 Auszahlung der Heuer
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen oder auf der Reede Anspruch auf Barauszahlung der Heuer. Soweit außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zwingende Gründe die Barauszahlung nicht zulassen, hat der Reeder das jeweilige Guthaben auf Wunsch des Besatzungsmitglieds an einen von diesem zu bestimmenden Empfänger im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen.
(2) In einer Gast- oder Schankwirtschaft dürfen Auszahlungen nicht vorgenommen werden.
§ 36 Ziehschein
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmitglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.
§ 37 Abrechnung
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Heuer ist zum Ablauf des Kalendermonats und bei der Beendigung des Heuerverhältnisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung). An Stelle dieser Abrechnung kann aus betriebsbedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen unter einem Monat, für die einzelne Reise abgerechnet werden. Soweit die Heuer Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eine andere Abrechnungsfrist vereinbart werden.
(2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben über die Zusammensetzung der Heuer, die vorgenommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen einschließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu machen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der zugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben.
(3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied bei der Auszahlung (§ 35) zu übergeben. Beanstandet das Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der Grund der Beanstandung auf der Abrechnung zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=30-37&ag=470