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Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
§ 388 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
- 1.
- in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
- 2.
- die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder
- 3.
- in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) 1Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.
(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
§ 389 wird in 14 Vorschriften zitiert
1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390 Mehrfache Zuständigkeit
§ 390 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.
(2) 1Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zuständige Finanzbehörde die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. 2In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
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