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Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben (Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung - ZuckProdAbgV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 13.03.1983; FNA: 7847-11-5-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Anmeldung des Herstellungsbetriebes
(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
- ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und Rückwaren,
- 2.
- eine Beschreibung der Herstellungsverfahren für jede Art von Zucker oder Isoglukose, soweit möglich unter Angabe der Ausbeuteverhältnisse,
- 3.
- eine Mitteilung über die erstmalige Eröffnung des Betriebes und den Beginn der Zuckerherstellung oder Isoglukoseherstellung.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014
§ 3b Anzeige über Änderungen
(1) Der Hersteller hat über jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 3a angemeldet sind, innerhalb einer Woche dem Hauptzollamt eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben. Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf Antrag hiervon unter bestimmten Auflagen befreien, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wechselt der Besitz des Herstellungsbetriebes, so hat der neue Besitzer hierüber dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche eine Anzeige in zwei Stücken abzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker V. v. 2. Juni 2014 BGBl. I S. 700 m.W.v. 14. Juni 2014
§ 3c (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 28. Dezember 2010
§ 3d Probenentnahme
Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 28. Dezember 2010
§ 3e Bestandsaufnahme
(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Bestände für den Stichtag ganz oder teilweise nicht körperlich aufgenommen, sondern auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge für den Stichtag insoweit auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
(3) Die Bestände können auch amtlich - durch körperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände anzumelden und an der Bestandsaufnahme mitzuwirken. Werden die Bestände amtlich festgestellt, so können dem Hersteller für das laufende Kalenderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden.
(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker V. v. 17. Dezember 2010 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 28. Dezember 2010
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