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Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz - BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols

Erster Titel Bundesmonopolverwaltung

- Allgemeine Vorschriften

§ 4



Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7).




§ 5



Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen.


§ 6



(weggefallen)


- Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung

§ 7



Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.




- Das Bundesmonopolamt

§ 8



(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.




§ 9 Die Verwertungsstelle



(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.


§ 10



(weggefallen)


- Der Beirat

§§ 11 und 13


§§ 11 und 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)


§ 14



(aufgehoben)




§ 15



(weggefallen)


- Der Gewerbeausschuß

§ 16



(weggefallen)