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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)
§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen"
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versorgungs- und Betreuungsleistungen kommen insbesondere die folgenden Bereiche in Betracht:
- 1.
- Speisenzubereitung, Verpflegung und Service,
- 2.
- Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und Betriebsräumen sowie des Umfeldes,
- 3.
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- 4.
- Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen und Personengruppen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieblichen Kontext,
- 2.
- Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leistungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Personenorientierung sowie der betrieblichen Rahmenbedingungen,
- 3.
- Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaftlicher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal- und Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation,
- 4.
- Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbringen hauswirtschaftlicher Leistungen,
- 5.
- Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- 6.
- Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die endgültige Aufgabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Nationale und internationale Rahmenbedingungen für Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleistungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,
- 2.
- Betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung von Dienstleistungen,
- 3.
- Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unternehmensformen; Kooperationen,
- 4.
- Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestaltung,
- 5.
- Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse und Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
- 6.
- Betriebsentwicklungsplanung; Produktentwicklung, Investition und Finanzierung,
- 7.
- Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
- 8.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
- 9.
- Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grundsätze der Buchführung.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüfling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeutung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen:
- a)
- Gründe für die betriebliche Ausbildung,
- b)
- Einflussgrößen auf die Ausbildung,
- c)
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
- d)
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
- e)
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
- 2.
- Planung der Ausbildung:
- a)
- Ausbildungsberufe,
- b)
- Eignung des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Organisation der Ausbildung,
- d)
- Abstimmung mit der Berufsschule,
- e)
- Ausbildungsplan,
- f)
- Beurteilungssystem;
- 3.
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
- a)
- Auswahlkriterien,
- b)
- Einstellung, Ausbildungsvertrag,
- c)
- Eintragungen und Anmeldungen,
- d)
- Planen der Einführung,
- e)
- Planen des Ablaufs der Probezeit;
- 4.
- Ausbildung am Arbeitsplatz:
- a)
- Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
- b)
- Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
- c)
- Praktische Anleitung,
- d)
- Fördern aktiven Lernens,
- e)
- Fördern von Handlungskompetenz,
- f)
- Lernerfolgskontrollen,
- g)
- Beurteilungsgespräche;
- 5.
- Förderung des Lernprozesses:
- a)
- Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
- b)
- Sichern von Lernerfolgen,
- c)
- Auswerten der Zwischenprüfungen,
- d)
- Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
- e)
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
- f)
- Kooperation mit externen Stellen;
- 6.
- Ausbildung in der Gruppe:
- a)
- Kurzvorträge,
- b)
- Lehrgespräche,
- c)
- Moderation,
- d)
- Auswahl und Einsatz von Medien,
- e)
- Lernen in der Gruppe,
- f)
- Ausbildung in Teams;
- 7.
- Abschluss der Ausbildung:
- a)
- Vorbereitung auf Prüfungen,
- b)
- Anmelden zur Prüfung,
- c)
- Erstellen von Zeugnissen,
- d)
- Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
- e)
- Fortbildungsmöglichkeiten,
- f)
- Mitwirkung an Prüfungen;
- 8.
- Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Grundlagen der Mitarbeiterführung,
- b)
- Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
- c)
- Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
- d)
- Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
- e)
- Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil gemäß Absatz 4 und einem schriftlichen Teil gemäß Absatz 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit ist ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfling nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Gesamtleistung im schriftlichen Teil der Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
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