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Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Zweites Buch Verschmelzung

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften

§ 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung



Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.




§ 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften



Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.




§ 43 (aufgehoben)







§ 44 (aufgehoben)







§ 45 (aufgehoben)