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Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (FiMaAnpG 2018 k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)."
Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Verbriefungspositionen nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), für die das Institut". - b)
- In Buchstabe a werden die Wörter „den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach Artikel 262" durch die Wörter „SEC-IRBA nach Artikel 259" ersetzt.
- c)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 259 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „Artikel 265" ersetzt.
- 2.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Artikel 259 Absatz 3" durch die Wörter „nach Artikel 265 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 259 Absatz 3" durch die Wörter „des Artikels 265 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft". - b)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden."
- 3.
- § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen."
Artikel 8 Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
§ 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- 3.
- Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
- 4.
- Im Satzteil nach der bisherigen Nummer 7 werden die Wörter „und den Artikeln 50 bis 56" gestrichen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 8, die Artikel 3 und 4 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2018.
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