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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
(1) 1Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
- 1.
- Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
- 2.
- durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
- 3.
- Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
- 4.
- Dienstunfähigkeit nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes,
- 5.
- begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. 2Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021
§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
(1) 1Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. 2Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.
(2) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung V. v. 24. November 2014 BGBl. I S. 1797 m.W.v. 29. November 2014
§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.
Text in der Fassung des Artikels 47 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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