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Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - 36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 7 Bagatellgrenze



1Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.




§ 8 Zuständige Stelle



Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.




§ 9 Tierische Fette und Öle



(1) 1Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden. 2Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.

(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.

(4) 1Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergärung

1.
von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder

2.
von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung

hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. 3Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. 4Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.