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Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindeststeuergesetz - MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 9 Übergangsregelungen
Abschnitt 3 Zeitlich befristete Übergangsregelungen
§ 84 Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
§ 84 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag (§ 54), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den Geschäftsjahren, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeit), für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn die Unternehmensgruppe
- 1.
- in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) weniger als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und weniger als 1 Million Euro Gewinn oder Verlust vor Steuern in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist oder
- 2.
- einem vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Nummer 6) für dieses Steuerhoheitsgebiet unterliegt, wenn dieser mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht, oder
- 3.
- 1einen Gewinn oder Verlust vor Steuern im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist. 2Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 3Einheiten, die zum Verkauf stehen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), oder ausgeschlossene Einheiten (§ 5) sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Auf Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in zwei unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen sind, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(3) 1Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag nach Absatz 1 oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1, ist sie für alle folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen. 2Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen war. 3Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Absatzes 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.
§ 85 Besonderheiten bei bestimmten Einheiten
§ 85 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Für § 84 sind Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. 2Für den Gewinn oder Verlust vor Steuern, die Umsatzerlöse sowie die vereinfacht erfassten Steuern ist der qualifizierte Konzernabschluss maßgeblich.
(2) 1§ 84 gilt nicht für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft, wenn es sich bei dieser um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt. 2Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern gehalten werden.
(3) Wenn es sich bei der obersten Muttergesellschaft um eine transparente Einheit (§ 7 Absatz 32) handelt oder diese einem Dividendenabzugsregime (§ 70) unterliegt, werden der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter zuzurechnen sind, entsprechend den §§ 69 und 70 gekürzt.
(4) 1§ 84 gilt für Investmenteinheiten nur, wenn sie keines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben und deren gruppenzugehörige Gesellschafter in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Dabei erfolgt abweichend von § 72 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung. 3Der Belegenheitsstaat bestimmt sich nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts. 4Sollte eine Investmenteinheit eines der Wahlrechte nach den §§ 73 und 74 in Anspruch genommen haben, kann dessen ungeachtet im Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters für alle übrigen Geschäftseinheiten § 84 in Anspruch genommen werden. 5Die Umsatzerlöse und der Gewinn oder Verlust vor Steuern sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit sind dann in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend den Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen. 6Für die Zwecke dieses Absatzes ist auch eine Versicherungsinvestmenteinheit eine Investmenteinheit.
§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
§ 86 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
- 1.
- staatenlose Geschäftseinheiten,
- 2.
- Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,
- 3.
- Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.
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