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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arbeitsschutz
Zweiter Unterabschnitt Arbeitszeit
§ 84a Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
§ 84a wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf
- 1.
- zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.
(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach
- 1.
- Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und
- 2.
- Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1
§ 85 Seearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals
§ 85 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Dreiwachenplan eingeteilt.
(2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder während der Wache neben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schiffs und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.
(3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst bestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf acht Stunden werktäglich nicht überschreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungsmitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 88 oder 89 vorliegen.
§ 86 Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals
§ 86 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals darf von Montag bis Freitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und 18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.
(2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf die Beschäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht überschreiten.
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