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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel (Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung - IMLebensmFPrV)
V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer
(1) 1Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsaufgabe zu den Handlungsbereichen „Technik" (§ 10) und „Organisation" (§ 11) gestellt. 2Die Situationsaufgaben sollen auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
- 1.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" mindestens 270 Minuten und
- 2.
- für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" mindestens 240 Minuten.
(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.
(4) 1Wurde in höchstens einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. 3Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 4Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. 5Die Ergänzungsprüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. 6Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 7Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik"
(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Lebensmitteltechnologie", „Betriebstechnik" und „Warenmanagement" den Kern bilden. 2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Organisation" sowie „Führung und Personal" sollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik" integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe nach Absatz 1 geprüft wurden.
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltechnologie" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Fertigungstechnologien der Lebensmittelindustrie,
- 2.
- Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von Verpackungstechnologien und -materialien,
- 3.
- Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnungen,
- 4.
- Steuern von biochemischen und chemischen Prozessen und
- 5.
- Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Produkten und Prozessen.
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsgerecht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen und dass sie in der Lage ist, die Instandhaltung von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen, zu organisieren und zu steuern. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfahrenstechnischen Grundoperationen,
- 2.
- Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,
- 3.
- Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
- 4.
- Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten Energienutzung und
- 5.
- Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt von Fertigungsmaschinen und -anlagen sowie von Transport- und Fördermitteln.
(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen sowie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lagerung und den Transport von Produkten spezifikationsgerecht gewährleisten zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen,
- 2.
- Mitwirken bei der Beschaffung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sowie von Betriebsstoffen,
- 3.
- Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,
- 4.
- Festlegen der Lager- und Transportbedingungen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Halb- und Fertigprodukten und von Betriebsstoffen und Verpackungsmaterialien sowie Sicherstellen der Einhaltung dieser Bedingungen,
- 5.
- Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und Technologien und
- 6.
- Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Prozessanpassungen.
Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"
(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen", „Planung, Steuerung und Kommunikation" und „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" den Kern bilden. 2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.
(3) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
- 4.
- Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
- 5.
- Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,
- 6.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung und
- 7.
- Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
(4) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
- 2.
- Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatzplanungen,
- 3.
- Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, die Materialflussgestaltung, die Produktionsprogrammplanung und die Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,
- 4.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 5.
- Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und
- 6.
- Durchführen von zielgruppen- und situationsgerechter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie mit Behörden und Institutionen.
(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2Die zu prüfende Person soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes im Betrieb,
- 2.
- Überprüfen und Gewährleisten der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes,
- 3.
- Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,
- 4.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie in Lebensmittelsicherheit,
- 5.
- Überwachen der Lagerung, Verwendung und Entsorgung von umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und
- 7.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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