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Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen
§ 9 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) 1Für nutzergenerierte Inhalte, die
- 1.
- weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
- 2.
- die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
- 3.
- Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.
§ 10 Geringfügige Nutzungen
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
- 1.
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
- 2.
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
- 3.
- Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
- 4.
- Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.
§ 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet,
- 1.
- den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,
- 2.
- den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und
- 3.
- es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.
(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.
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