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Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 StGB § 78b, § 226a (neu), § 227
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 226 folgende Angabe eingefügt:
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien". - 2.
- In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt" durch ein Komma und die Angabe „225 und 226a" ersetzt.
- 3.
- Nach § 226 wird folgender § 226a eingefügt:
„§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." - 4.
- In § 227 Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 223 bis 226)" durch die Angabe „(§§ 223 bis 226a)" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 StPO § 395, § 397a
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Text in der Fassung der Berichtigung des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes B. v. 30. Dezember 2013 BGBl. 2014 I S. 12 m.W.v. 28. September 2013
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2013.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
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