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Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Eingangsformel



Auf Grund des § 130 Abs. 6, § 131 Abs. 3, § 132 Abs. 4, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 137 Abs. 4, § 139 Abs. 4, § 140 Abs. 4, § 141 Abs. 8 und 9, § 143 Abs. 6, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 147 Abs. 2, § 148 Abs. 4, § 149 Abs. 2 und § 151 Abs. 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt worden sind, sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


Zu § 130 des Gesetzes

§ 1 Brennwein



Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der in das Branntweinlager einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zu seiner bestimmungsmäßigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.


Zu § 131 Abs 1, § 137 Abs. 4 des Gesetzes

§ 2 Feststellung der Alkoholmenge



Die Feststellung der Alkoholmenge sowie die Ermittlung des Alkoholgehalts erfolgt nach Maßgabe der Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001).


Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

§ 3 Offenes Branntweinlager



(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinandergehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreinigung, -vergällung oder sonstigen -be- oder -verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung befinden, ebenso die Lagerstätten für Rohstoffe sowie für Erzeugnisse und für benötigte Hilfs- und Betriebsstoffe, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes, die Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
bestimmte Räume und Flächen des Betriebes nicht in das Branntweinlager einbezogen,

2.
bestimmte Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km in das Branntweinlager einbezogen

werden.


§ 4 Verschlusslager



Wer ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten. Für die Einrichtung der Verschlussräume gilt § 83 der Brennereiordnung sinngemäß.


§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers



Branntweinlager sind so einzurichten, daß der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang der Be- oder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen kann.


§ 6 Lagergefäße



(1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen sein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer Eichung verzichten.

(2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas und Skala auszustatten. Das Standglas muß einen Absperrhahn haben. Können Standgläser nicht angebracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen Meßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaffen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.


§ 7 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume und des Standorts der festen Lagergefäße sowie ihrer Kennzeichnung,

3.
eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen,

5.
eine Betriebserklärung mit

a)
Beschreibung der Betriebsvorgänge,

b)
Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen,

c)
gegebenenfalls Angaben darüber,

aa)
ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager jährlich entnommen werden sollen,

bb)
ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

cc)
wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.




§ 8 Erteilung der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten.

(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,

1.
wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder

2.
wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen

1.
von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt,

2.
von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient.

(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.




§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit



(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.




§ 10 Änderung von Verhältnissen



Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagern



(1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers zur Einlagerung in ein Verschlußlager amtlich abgefertigt. Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus einem Verschlußlager sinngemäß.


§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein



(1) Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Lager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei - auch in Teilmengen - in den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, daß der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlußbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 vom Hundert der im Kalenderjahr in das Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20.000 IA im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) Der in das Branntweinlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Lagerinhaber nachweist, daß er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange nicht entgegenstehen.

(3) Der Obstbranntwein kann aus dem Branntweinlager nur dann unter Steueraussetzung versandt werden, wenn sich eine entsprechende Menge nicht unter Abfindung erzeugten Obstbranntweins buchmäßig im Lager befindet und diese von gleicher Art und Qualität wie der zu versendende Obstbranntwein ist.

(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.


§ 13 Belegheft, Buchführung



(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat über die Zu- und Abgänge ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das Hauptzollamt kann zur Lagerbuchführung Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeichnet werden.


§ 14 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren



(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene Branntweinlager zurückgenommenen versteuerten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149 des Gesetzes, indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt.

(2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

(3) Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten, können gegen Steuervergütung in das Branntweinlager aufgenommen werden. Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.


§ 15 Proben



Der Lagerinhaber hat die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.


§ 16 Steueranmeldung



(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben

1.
die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,

2.
die Lagersollbestände zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.


§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager



(1) Der Lagerinhaber hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden; ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Lagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Verschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil; in offenen Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Lager amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.


§ 18 Fehlmengen durch Schwund



(1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Branntweinlager wird folgender Schwund im allgemeinen nicht überschritten:

1.
Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen:

1 v.H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

2.
Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen, Abtrieb (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:

3 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

3.
Füllen

a)
auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter: 0,5 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

b)
auf andere Verkaufsbehältnisse: 0,3 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

4.
Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Kleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

1 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;

5.
Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

4 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.

Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese als auf Schwund beruhend an.

(4) Übersteigt die in einem offenen Branntweinlager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz 2, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur dann als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerinhaber im einzelnen glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Absatzes 2 in den einzelnen Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.

(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs- und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen, dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.


§ 19 Untergang, Vernichtung



(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegangen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie Abgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung bedarf die Aufzeichnung der Zustimmung des Hauptzollamts.


§ 20 Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen



(1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers vergällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.

(2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung dem Lagerinhaber auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.


§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes



Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Im Falle der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis.


§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers



Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 135 Abs. 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.


§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,

2.
bei Tod des Lagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.




Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis



Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1.
von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und

2.
von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes

allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit nicht.


§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung



(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll, schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung,

2.
eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge sowie vorhandener kaufmännischer Aufzeichnungen über den Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,

3.
eine Erklärung mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,

4.
ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und Verwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,

5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.


§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter 50 l A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens 25 l A im Einzelfall zu beziehen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen

1.
dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,

2.
dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.

(4) § 23 gilt sinngemäß.


§ 27 Belegheft, Buchführung



(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.


§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme



(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lagergefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß in dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der Branntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten Verwendung hingewiesen wird.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unversteuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu führen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten sinngemäß.


§ 29 Abweichende Verwendung



Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.


§ 30 Vergällung



(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.

(2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Erzeugnis unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsäure für 100 l A (gerechnet als wasserfreie Säure) selbst zu vergällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1.
allgemein:

a)
1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b)
6,0 kg Schellack,

c)
1,0 kg Fichtenkolophonium,

d)
2,0 l Toluol,

e)
2,0 l Cyclohexan,

2.
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a)
0,5 kg Phthalsäurediethylester,

b)
0,5 kg Thymol,

c)
0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbutanol,

d)
5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,

e)
39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,

3.
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

1,0 l Petrolether,

4.
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

5,0 l Ethylether,

5.
zur Herstellung von Kraftstoffen:

2,0 l Kraftstoff,

6.
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

0,085 l ETBE.

Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.




§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen



Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.




§ 32 Vollständig vergällter Branntwein



(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind:

a)
0,75 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 0,25 l Pyridinbasen oder

b)
1,0 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben sind.


§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung



(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,

2.
ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,

3.
eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebsvorgänge,

4.
eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,

5.
eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,

6.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr überschreitet.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.




§ 34 Steuerverfahren



(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 l A pro 100 kg, ist auch nachzuweisen, daß diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Branntweinlager gestatten.

(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: "Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen." Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.




§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung



Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2 des Gesetzes besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.


Zu § 140 des Gesetzes

§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 bei der Beförderung der Erzeugnisse mitzuführen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(4) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlußmaßnahmen anordnen.

(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in Feld C die Überführung in das Zollverfahren.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Branntweinlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.


§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Sollen Erzeugnisse im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 36 sinngemäß. Der Empfänger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zurückzusenden.


§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen



(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt werden:

1.
Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt worden ist,

2.
Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:

1.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1:

"Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

2.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:

"Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind. Er hat als Steuerlagerinhaber dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt angezeigt werden.




Zu § 141 des Gesetzes

§ 39 Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren



(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Erzeugnisse unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Beförderer hat bei der Beförderung der Erzeugnisse die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 mitzuführen.

(3) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 141 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 40 zu leisten.

(4) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(5) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 36 Abs. 4 zu verfahren.

(6) Werden Erzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Erzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Erzeugnisse" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(7) Es gelten § 36 Abs. 3 für Zusammenstellungen, § 36 Abs. 6 für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen, § 36 Abs. 8 für die Aufnahme von Erzeugnissen, vergällt oder unvergällt, in das Branntweinlager sinngemäß.

(8) In den Fällen des Transitverkehrs (§ 141 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes) gelten die Absätze 1 bis 5 und 7 sinngemäß.




§ 40 Leistung der Versandsicherheit



(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese Sicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist nicht erforderlich, wenn Erzeugnisse aus einem offenen Branntweinlager versandt werden, dessen Branntweinlagersicherheit der Höhe nach für den Versand ausreichend ist und außerdem die Anforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.


§ 41 Berechtigter Empfänger



(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Erzeugnisse, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Erzeugnisse,

3.
ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Erzeugnissen vorgesehenen Lagerstätten,

4.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 141 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 23 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der berechtigte Empfänger mit einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes hat wegen der Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 zu verfahren. Die bezogenen Erzeugnisse sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 42 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Erzeugnisse unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt der Erzeugnisse schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.




§ 41a Rücksendung unversteuerter Erzeugnisse durch den berechtigten Empfänger



(1) Der berechtigte Empfänger kann die Erzeugnisse vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versenders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten die Erzeugnisse während des Verweilens beim berechtigten Empfänger und während des Rücktransports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.

(2) Wird die Annahme der gesamten Sendung verweigert, ist wie folgt zu verfahren:

1.
Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments ist in Feld 23 der Vermerk "Rücksendung-Retoure" in roter Schrift anzubringen und in Feld B der ursprüngliche Versender als neuer Empfänger einzutragen. Änderungen des Transportmittels sind in Feld 11 zu vermerken.

2.
Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments begleiten die Sendung zum ursprünglichen Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich eine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausfertigung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfahren nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:

1.
Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3 und 4 zu kopieren. § 36 Abs. 4 gilt sinngemäß.

2.
In Original und Kopie von Ausfertigung 3 und 4 ist in Feld B anzugeben, welche Erzeugnisse in welchen Mengen zurückgesandt werden.


§ 42 Beauftragter



(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 141 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,

4.
Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehalts,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, sowie

6.
Name und Anschrift der berechtigten Empfänger im Steuergebiet, für die der Beauftragte tätig werden soll,

anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 141 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.




Zu den §§ 141, 142 des Gesetzes

§ 43 Ausfuhr von Erzeugnissen unter Steueraussetzung



(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Für Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 36 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 und 9 sinngemäß, für Erzeugnisse, die über andere Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgeführt werden sollen, gelten § 39 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 3 und 6 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Erzeugnisse das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(3) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gelten sie mit der Bestätigung der Übernahme - vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen - als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß die Erzeugnisse im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt werden.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden Erzeugnisse unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht aufgrund anderer Vorschriften anzuwenden sind.


Zu § 143 des Gesetzes

§ 44 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 36, 39 oder 43 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat die Erzeugnisse unverzüglich in seiner Lagerbuchführung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, sobald feststeht, daß diese im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden oder als entzogen gelten.

(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehrmengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.


Zu § 144 des Gesetzes

§ 45 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten



(1) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

(2) Wer branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art, Alkoholgehalt und Alkoholmenge) anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk die Erzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und die Erzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gilt § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 41 Abs. 5 Satz 1 und 2, für die Steueranmeldung § 41 Abs. 7 sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach den Absätzen 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.




Zu § 145 des Gesetzes

§ 45a Verbringen zu privaten Zwecken



Werden mehr als zehn Liter Trinkbranntwein nach § 145 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 144 des Gesetzes).


Zu § 146 des Gesetzes

§ 46 Versandhandel, Beauftragter



(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Erzeugnisse mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatleute beliefern darf.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung der Erzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 146 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:

1.
Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2.
Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,

3.
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,

4.
Art der zu liefernden Erzeugnisse mit Angabe des Alkoholgehaltes,

5.
Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2.
eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

3.
eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn

1.
der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2.
der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 146 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(8) Sollen Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird.




Zu § 147 des Gesetzes

§ 47 Erzeugnisse aus Drittländern



(1) Erzeugnisse sind in den Fällen des § 147 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 147 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht anwendbar. Soll Branntwein im Anschluß an seine Überführung in die Veredelung in ein Steuerlager verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sinngemäß.


Zu § 148 des Gesetzes

§ 48 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung



(1) Wer Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförderung der Erzeugnisse mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 148 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehaltes anzugeben (Sortimentsliste). Er hat außerdem zu versichern, daß die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 148 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat beim Verbringen von inländischem Branntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Antragsteller die Waren unter Versteuerung seinem Branntweinlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Erzeugnisse ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 39) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Die Erzeugnisse sind in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß.




Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes

§ 48a Transitverkehr mit Erzeugnissen des freien Verkehrs


§ 48a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Werden Erzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versender das vereinfachte Begleit- oder Handelsdokument nach § 48 Abs. 1 zu verwenden. Der Beförderer hat die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das die beförderten Erzeugnisse ganz oder teilweise in Verlust geraten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Erzeugnisse des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Sollen Erzeugnisse des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.


§ 49 Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht



(1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei hat er anzugeben:

1.
Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,

2.
Art der Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes,

3.
Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,

4.
sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt des Trinkbranntweins,

5.
Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Trinkbranntweinhersteller ist verpflichtet, über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehaltes Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Wer, ohne Hersteller oder Steuerlagerinhaber zu sein, Branntwein in nicht unerheblichem Umfang an Händler abgibt oder abgeben will, hat die Anmeldung als Großhändler nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Er hat dabei die Art der Erzeugnisse und den geschätzten Jahresabsatz in Liter Ware anzugeben.

(4) Wer Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat die Anmeldung nach § 151 Abs. 3 des Gesetzes bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung abzugeben. Der Anmeldepflichtige hat dabei die Art des Abfindungsbranntweins, die Art seiner Weitervermarktung sowie die voraussichtliche jährliche Aufkaufmenge in l A anzugeben. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Der Anmeldepflichtige nach Absatz 4 ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5a) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat sich vor der Verwendung unter Angabe des Verwendungszwecks bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden.

(5b) Wer nicht nur gelegentlich zu gewerblichen Zwecken Branntwein unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten erwerben will, hat diese Tätigkeit bei dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt anzumelden, wenn die Versteuerung durch eine andere Person durchgeführt wird. Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellungen über die Lieferungen vorzulegen.

(6) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anmeldepflichtige nach den Absätzen 1 und 4 hat Änderungen der angegebenen Betriebsverhältnisse dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 50 Probenentnahme



Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken entnehmen.


Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 50a Kleinbetragsregelung



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.




Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 51 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,

3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7.
entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,

7a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

8.
entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

9.
entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

11.
entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

12.
entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

13.
entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

14.
entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder

15.
entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

2.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

3.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.




§ 52 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.