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Zitierungen von § 6 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MeistPrAnfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV
... praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) ... 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. ...
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