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§ 100 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
- Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2.
- Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4.
- Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5.
- Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6.
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7.
- Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
- 1.
- Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
Zitierungen von § 100 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 101 GEG Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
... Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen ... gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie 2. zum Verfahren, die auch von den in § ... sowie 2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können. (2) Die Landesregierungen ... der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln: ... Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. ...
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