(1)
1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses
Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (
Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 440
§ 13 BVerfGG (vom 31.12.2024) ... eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts ( Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ), 11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur ... ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts ( Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes ), 13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von ... Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts ( Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes ), 14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht ...
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206