1Große Bundesregierung die an Anfragen (§
75 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefaßt sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
2Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet §
77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.