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Artikel 100 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 100 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes


Artikel 100 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 TierGesG § 10, § 23, § 41

Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Datenverarbeitung".

b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Datenverarbeitung".

2.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

3.
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Datenverarbeitung".

4.
Die Überschrift des § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Datenverarbeitung".

5.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Satz 1 wird das Wort „insoweit" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 100 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 100 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 104 MoPeG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das ...