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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 101 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 101 Einstellung
§ 101 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
- 1.
- ein Verfahrenshindernis besteht,
- 2.
- eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
- 3.
- nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
- 4.
- ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) 1Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. 2Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
(3) 1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 101 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 84 WDO Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
... von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben ...
§ 114 WDO Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
... erkennen oder 3. das Verfahren einstellen, wenn a) dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist, b) eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen ...
§ 143 WDO Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
... auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2 , § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des ...
§ 144 WDO Notwendige Auslagen
... Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2 , § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die ...
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