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§ 102 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
§ 102 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.
(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.
Zitierungen von § 102 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... des Anwaltsgerichtshofes § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 103 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 3 RpflAnpG Verwendung von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden
... ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken. (3) Abweichend von § 102 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung können in den in Artikel 1 Abs. 1 des ...
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