(1)
1Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen.
2Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen.
3Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(2)
1Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt.
2Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt.
3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach
§ 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist.
(3) 1Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als „ungültig". 2Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden.
(4) 1Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. 2Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. 3Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.
(5) 1Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet wird. 2Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144