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§ 102 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 102 Versorgungsausgleichssachen


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

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Zitierungen von § 102 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 FamFG Lebenspartnerschaftssachen
... von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten ...