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§ 102
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§ 102 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 236 Vorschriften zitiert
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 101
←
→
§ 103
§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 102 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
In der Mitgliederversammlung sind die in §
63
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach §
100
erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen.
2
§
64
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 101
←
→
§ 103
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Zitierungen von
§ 102 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 106 UmwG Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
... die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101
bis
103 entsprechend ...
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