(1)
1Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach
§ 116 verfährt.
2Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.
3Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihr oder ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.
4Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig.
(2) Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) 1Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich die Soldatin oder der Soldat vorher nicht hat äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beseitigung der Mängel auffordern. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen.