(1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.
(2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die
§§ 62 und
63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500.000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.
(3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt
§ 64 entsprechend.
(4)
1Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß
§ 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
2§ 63 Absatz 3 und
§ 64 Absatz 3 gelten entsprechend.